Gesetzestext

 

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

A. Begriffe und Arten von Bedingungen.

I. Definition.

 

Rn 1

Bedingung iSd §§ 158 ff ist eine vertragliche Nebenbestimmung, welche die Wirkungen des Rechtsgeschäfts an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis knüpft. Das Gesetz nennt allerdings nicht nur die rechtsgeschäftliche Abrede ›Bedingung‹, sondern auch das in Bezug genommene ungewisse Ereignis. Eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltung erlaubt es, die Zeitpunkte der Vornahme des Rechtsgeschäfts und seiner Wirkungen voneinander zu trennen. Diese Trennung kann unterschiedlichen Zwecken dienen. Praktisch außerordentlich große Bedeutung haben heute Bedingungen iRv Sicherungsgeschäften (Kaufpreiszahlung als aufschiebende Bedingung beim Eigentumsvorbehalt. Bei der Sicherungsübereignung ist dagegen im Zweifel keine auflösende Bedingung anzunehmen, BGH NJW 84, 1185 [BGH 02.02.1984 - IX ZR 8/83]; NJW 94, 865 [BGH 13.01.1994 - IX ZR 79/93]; Vor §§ 1204 ff Rn 22). Bedingungen können aber auch verwendet werden, um das Risiko zu berücksichtigen, dass sich die vertragswesentlichen Umstände anders als von den Parteien erhofft entwickeln. Schließlich kann ein Verfügungsgeschäft grds so auflösend bedingt werden, dass es unwirksam wird, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Auf diese Weise ist eine Überwindung des Abstraktionsprinzips möglich (MüKo/Westermann Rz 26). Zur bedingten Erbeinsetzung BGH NJW-RR 09, 1455 [BGH 24.06.2009 - IV ZR 202/07].

II. Arten von Bedingungen.

1. Aufschiebende und auflösende Bedingung.

 

Rn 2

§ 158 unterscheidet Bedingungen zunächst nach der Art ihres Einflusses auf das Rechtsgeschäft. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts können mit Eintritt der Bedingung eintreten (aufschiebende oder Suspensivbedingung, I) oder zu diesem Zeitpunkt enden (auflösende oder Resolutivbedingung, II). Die Abgrenzung zwischen auflösender und aufschiebender Bedingung kann im Einzelfall schwierig sein. Vgl die Auslegungsregeln in §§ 449, 454, 2074. Einzelfälle: Aufschiebende Bedingung: Abschluss eines Kaufvertrags unter dem Vorbehalt, dass sich bei Probefahrt keine technischen Mängel zeigen (LG Berlin MDR 70, 923); Finanzierungsklauseln, es sei denn, der Käufer soll das Finanzierungsrisiko tragen (München WM 84, 1336; LG Aachen NJW-RR 86, 411; Staud/Bork Rz 5. Für auflösende Bedingung Köln ZIP 85, 25). Auflösende Bedingung: Kauf unter Vorbehalt des Umtauschs (Soergel/Wolf § 158 Rz 6); Erfüllung des Deckungsgeschäfts bei Selbstbelieferungsklauseln (BGHZ 24, 40; § 145 Rn 11).

2. Art des Ereignisses.

 

Rn 3

Das in Bezug genommene Ereignis kann jeder ungewisse Tatbestand sein, insb auch ein bestimmtes Verhalten eines Beteiligten. Die Ungewissheit des Ereignisses kann sich nur auf das ›Ob‹ beziehen (Erleben des 60. Geburtstages) oder zusätzlich auf das ›Wann‹ (Eintritt eines bestimmten Börsenkurses). Wird auf ein künftiges gewisses Ereignis abgestellt, handelt es sich um eine Befristung iSv § 163.

 

Rn 4

Bedingungen lassen sich nach der Art des fraglichen Ereignisses weiter in Zufalls- und Potestativbedingungen einteilen.

a) Zufallsbedingung.

 

Rn 5

Bei der Zufallsbedingung steht der Eintritt der Bedingung nicht im Belieben einer der Parteien, sondern hängt vom Verhalten eines Dritten ab (unzulässig im Falle des § 2065, vgl zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung iÜ BayObLG NJW-RR 86, 94; vgl auch BGH WM 63, 192) oder ist ausschl zufällig in dem Sinn, dass kein Einzelner auf den Eintritt Einfluss besitzt, wie etwa bei der Entwicklung der politischen Lage. Bedingungen, die an ein vollkommen dem Zufall überlassenes Ereignis anknüpfen, können zur Beurteilung des Geschäfts als Spiel iSv § 762 führen (NK-BGB/Wackerbarth Rz 4).

b) Potestativ- und Wollensbedingung.

 

Rn 6

Bei der Potestativbedingung sind die Wirkungen des Rechtsgeschäfts an ein Verhalten geknüpft, das im Belieben einer der Parteien steht. Diese kann also durch Vornahme oder Unterlassen der entspr Handlung die Wirkungen des Rechtsgeschäfts herbeiführen oder beenden. Solche Potestativbedingungen sind grds zulässig und in § 2075 auch gesetzlich anerkannt (vgl aber BGH WM 83, 991 für den Fall, dass die Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht, Kautionszahlung, als aufschiebende Bedingung des Vertrags formuliert wurde). Denn hinsichtlich der Vornahme des Verhaltens ist die Partei zwar frei, für die rechtlichen Folgen dieses Verhaltens kommt es jedoch nicht auf ihren Willen an, da für den Bedingungseintritt die bloße Tatsache des bestimmten Verhaltens genügt (Soergel/Wolf Rz 23; Staud/Bork Vor §§ 158–163 Rz 16). Die Potestativbedingung knüpft insofern nicht unmittelbar an den Willen einer Partei, sondern lediglich an ihr Verhalten an, das freilich regelmäßig Ausdruck ihres Willens sein wird. Zur Beendigung eines unabsehbar langen Schwebezustands bei Potestativbedingungen kommt uU eine Fristsetzung analog §§ 146, 148 (BGH NJW 85, 1557 [BGH 26.11.1984 - V...

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