Rn 1

Die Neuerrichtung von Gerichten unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art 20 III GG (Remus S 293). Sie kann durch die Geschäftsentwicklung oder durch die Zuweisung von Rechtsprechungsaufgaben mit der Folge, dass die Anzahl der Gerichte erhöht werden muss, bedingt sein.

Wird das Gericht neu errichtet, ist mit dem Stichtag der Errichtung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters sofort eine Verteilung der Geschäfte erforderlich. Geregelt ist die Entstehung der gewählten Präsidien gem § 21a II Nr 1–4, nicht des Gesamtpräsidiums des § 21a II Nr 5, das mit dem Gericht und der Planstellenzulegung iSd § 21d I zum Stichtag der Errichtung des Gerichts gesetzlich entsteht.

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