Rn 5

Bei der Zufallsbedingung steht der Eintritt der Bedingung nicht im Belieben einer der Parteien, sondern hängt vom Verhalten eines Dritten ab (unzulässig im Falle des § 2065, vgl zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung iÜ BayObLG NJW-RR 86, 94; vgl auch BGH WM 63, 192) oder ist ausschl zufällig in dem Sinn, dass kein Einzelner auf den Eintritt Einfluss besitzt, wie etwa bei der Entwicklung der politischen Lage. Bedingungen, die an ein vollkommen dem Zufall überlassenes Ereignis anknüpfen, können zur Beurteilung des Geschäfts als Spiel iSv § 762 führen (NK-BGB/Wackerbarth Rz 4).

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