Rn 26

Gemäß § 266 II FamFG sind auch Anträge nach § 1357 II 1 BGB (Antrag auf Aufhebung der Beschränkung, mit Wirkung für den anderen Ehegatten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen) Familiensachen. Eine Einordnung dieser Verfahrensarten zu den Güterrechtssachen scheidet aus, weil § 1357 BGB eine allgemeine Ehewirkung regelt.

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