Rn 5

Der gesetzliche Regelfall des Urkundsbeamten gem Abs 2 ist der Beamte des mittleren Justizdienstes. Absolventen der Rechtspflegerprüfung können gem Abs 3 Nr 1 Aufgaben des Urkundsbeamten übertragen werden. Dem Rechtspfleger sind durch die §§ 26, 20 S 1 Nr 12, 21, 24 RpflG folgende Aufgaben der Geschäftsstelle zugewiesen: die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gem § 726 ff ZPO, die Kostenfestsetzung gem §§ 103 ff ZPO, die Aufnahme von Erklärungen nach § 24 RpflG. IÜ ist er zur Wahrnehmung von sonstigen Geschäften, auch solchen des Urkundsbeamten, verpflichtet, § 27 RpflG.

 

Rn 6

Für die Ausbildung, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung gilt Abs 2. Detaillierte Regelungen zur Ausbildung und Übertragung von Aufgaben gem Abs 4 wurden tw in den AGGVG der Länder getroffen (zB BaWü § 12; Bay §§ 15, 16; Berlin §§ 10, 11; Bremen §§ 19, 20), ferner in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, etwa Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Bundeseinheitlich sind insoweit nur die Dauer der Ausbildung und der Abschluss durch Prüfung geregelt.

 

Rn 7

Die Länder können gem Abs 5 bestimmen, dass Personen mit gleichwertigem Wissens- und Leistungsstand die Aufgaben des Urkundsbeamten wahrnehmen (vgl etwa für BaWü § 12 AGGVG iVm § 1 I der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Justiz 01, 371). Dies betrifft va Justizfachangestellte. Ferner kommt die zeitweilige Wahrnehmung durch Rechtsreferendare in Betracht (aaO § 2 V iVm § 27 RpflG), bei entsprechendem Ausbildungsstand auch durch Anwärter.

 

Rn 8

Die Befugnis zur Übertragung ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt (Behördenleiter oder Ausbilder). Sie kann formlos ausgeübt werden (Bremen StV 84, 109). Die Grundlage der Ermächtigung nach Abs 5 muss im Ausfertigungsvermerk nicht angegeben werden (BGH DtZ 93, 54 MDR 93, 383).

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