Gesetzestext

 

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

A. Ratio.

 

Rn 1

§ 726 regelt seinem Wortlaut nach die Erteilung von sog qualifizierten Vollstreckungsklauseln für den Fall, dass die Vollstreckung nach dem Inhalt des Urteils vom Eintritt einer Tatsache abhängt, die der Gläubiger zu beweisen hat. Doch weist die Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich insofern hinaus, als in ihr die Frage nach den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageanspruchs nach § 253 II Nr 2 thematisiert wird. Liest man diese Regelung mit § 726 zusammen, lässt sich sagen, dass ein prozessualer Anspruch nicht nur dann bestimmt ist, wenn er bereits für sich alle Bestimmtheitsmerkmale aufweist, sondern auch dann, wenn diese erst im Klauselverfahren nachgetragen werden. Man spricht von sog offenen Titeln (BGH NJW 06, 695 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]; JZ 99, 848 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97] mit Anm Gottwald/Pfaller). Die Klauselerteilung hat insoweit eine titelergänzende Funktion, als dem Gläubiger nachgelassen werden kann, Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, erst im Verfahren nach § 726 nachweisen zu müssen (BGH NJW 78, 1262; KG DNotZ 83, 681). Es führte freilich zu weit, die Vorschrift generell als ›Reparaturnorm‹ für ungenaue oder nicht vollständige Titel einzusetzen (so aber MüKoZPO/Wolfsteiner § 726 Rz 27 ff). Es gibt keine allgemeine Befugnis der Klauselorgane, im Erkenntnisverfahren zustande gekommene Titel zu überprüfen und selbsttätig zu konkretisieren (Musielak/Voit/Lackmann § 726 Rz 1).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift ist einschlägig bei allen Titeln, die einer vollstreckbaren Ausfertigung bedürfen und deren Erteilung sich an Voraussetzungen knüpft, die über die sog einfachen Klauseln nach § 724 hinausgehen. Das sind nicht nur Urteile nach § 704 I, sondern aufgrund § 795 auch alle anderen Titel, die die ZPO kennt, insb die nach § 794. § 795b enthält für Prozessvergleiche, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängt, insb also bei sog Widerrufsvergleichen, eine besondere Regelung (s aber LG Koblenz Rpfleger 11, 389). Für die Klauselerteilung ist hier der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, nicht der Rechtspfleger (s § 724 Rn 10). Die Vorschrift wird entsprechend auf die Vollmacht für das Handeln eines Vertreters angewendet. Zwar ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung nicht erforderlich, dass die Vollmacht notariell beurkundet worden ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung nach § 794 I Nr 5 darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird (BGH NJW 98, 226 [BGH 18.07.1997 - V ZR 121/96]). Entsprechendes gilt für die Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters (BGH NJW-RR 07, 358 [BGH 21.09.2006 - V ZB 76/06]). Nach Abs 1 ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Vollstreckung von einer dem Gläubiger prozessual obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, nicht aber bei einer nach § 273 III BGB vorzuleistenden Sicherheit (St/J/Münzberg § 726 Rz 2 m Fn 6). Ob Sicherheit erbracht wurde, muss das Vollstreckungsorgan nach § 751 II prüfen, nicht die klauselerteilende Stelle. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung durch eine Zug um Zug zu erbringende Leistung bedingt ist, die nicht in der Abgabe einer Willenserklärung besteht (Abs 2) oder vom Eintritt eines Kalendertages nach § 751 I abhängt. In diesen Fällen wird eine sog einfache Klausel nach § 724 erteilt (Oldbg Rpfleger 85, 448).

C. Tatbestand (Abs 1).

I. Materieller.

1. Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Tatsache.

 

Rn 3

Die Vollstreckung aus dem Titel (oder auch der Titel selbst) ist, was ihren ggf durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt anbelangt (BGH MDR 10, 1212 = WM 10, 1788, 1789), bedingt oder nicht kalendermäßig befristet. Die Regelung differenziert also nicht danach, ob die Wirksamkeit des Titels (Stuttg NJW 05, 909 [OLG Stuttgart 30.03.2004 - 8 W 108/04]), der prozessuale Anspruch (ThoPu/Seiler § 726 Rz 2: selten beim Urt, wohl aber beim Vergleich, BGH NJW 06, 776, oder vollstreckbaren Urkunden nach § 794 I Nr 1, 5) oder nur dessen Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Tatsache abhängt (Münch Rpfleger 90, 248, 250 [BGH 30.11.1989 - III ZR 215/88]). Alle diese Fälle sind solche des § 726 I (Saarbr NJW 04, 2908 [OLG Saarbrücken 24.05.2004 - 5 W 99/04]). Tatsachen iSd Regelung sind keine tatsächlichen Behauptungen iSv § 286 I 1 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 726 ...

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