Gesetzestext

 

1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 3Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

A. Spezialregelungen.

I. §§ 795a–800, 1079–1086, 1093–1096, 1107–1117.

 

Rn 1

Gemäß § 795 S 1 findet aus den Titeln des § 794 die Zwangsvollstreckung wie aus Urteilen statt. Die §§ 724–793 sind entspr anzuwenden, soweit nicht in den genannten Vorschriften Spezialregelungen enthalten sind.

 

Rn 2

Für Prozessvergleiche des § 794 I Nr 1 gilt als Spezialregelung § 795b; auf Vergleiche, die vor Gütestellen abgeschlossen werden, findet § 797a Anwendung; eine spezielle Regelung des Räumungsvergleichs enthält § 794a. Für Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 794 I Nr 2 gelten die §§ 795a, 798. Für beschwerdefähige Entscheidungen nach § 794 I Nr 3 existieren Sonderregelungen nicht. Eine Sonderregelung für VB des § 794 I Nr 4 enthält § 796. Schiedssprüche nach § 794 I Nr 4a unterliegen § 1060, Schiedsvergleiche § 1053. Auf vollstreckbare Anwaltsvergleiche des § 794 I Nr 4b sind die §§ 796a, 796b, 796c, 797 und § 798 anzuwenden. Vollstreckbare Urkunden unterfallen den §§ 797, 798. Für vollstreckbare Urkunden über dingliche Rechte enthalten ua die §§ 799, 799a, 800, 800a und § 99 I LuftfzRG Sonderregelungen.

II. § 767 II.

 

Rn 3

Die Spezialvorschriften sind zT auch auf Titel anzuwenden, auf die sie sich nicht ausdrücklich beziehen. So enthält nur § 796 II für VB die Bestimmung, dass die Präklusionsvorschrift des § 767 II anwendbar ist; für gerichtliche und notarielle Urkunden ebenso für Anwaltsvergleiche nach § 796c bestimmt § 797 IV iVm § 797 VI die Nichtanwendbarkeit des § 767 II. § 767 II gilt jedoch in sämtlichen Fällen nicht, in denen ein der Rechtskraft fähiger Titel nicht ergeht oder eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat (vgl § 767 Rn 38 ff); iÜ ist § 767 II anwendbar. Soweit § 767 II nicht anzuwenden ist, ermöglichen auch rechtshindernde Einreden die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Rn 27).

III. § 795 S 2.

 

Rn 4

Nach § 795 S 2 ist auf die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Vorschrift des § 720a über die Sicherungsvollstreckung entspr anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.

B. Titel gem § 794 I 6–9.

 

Rn 5

Bei Vollstreckung der in § 794 I 6–9 aufgeführten Titel gelten vorrangig die Vorschriften der EU-Verordnungen. Die ZPO-Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gelten nur sekundär.

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