Gesetzestext

 

(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. 2Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. 3Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Gemäß § 794 I Nr 1 können Vergleiche auch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen werden. § 797a enthält Bestimmungen über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in diesen Fällen.

B. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Dies gilt nicht für qualifizierte Klauseln; hier entscheidet nach § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger; gleiches gilt für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733; auch hier ist der Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr 13 RPflG.

 

Rn 3

Die Landesjustizverwaltung kann gem § 797a IV 1 Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle abgeschlossen worden sind. Betroffen ist nicht die Erteilung qualifizierter Klauseln; auch für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 797a IV 1 nicht. Ist eine entsprechende Ermächtigung wirksam erteilt worden, ist der Vorsteher der Gütestellen ausschl zuständig (vgl St/J/Münzberg Rz 5).

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 4

Erteilt der Urkundsbeamte die Klausel nicht, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 573 I einlegen. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde nach § 573 II statt. Die Verweigerung der Klauselerteilung durch den Rechtspfleger ist nach § 11 I RPflG iVm § 567 mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Der Rechtspfleger kann abhelfen, ebenso wie auch der Urkundsbeamte, § 572 I; wird nicht abgeholfen, entscheidet das Beschwerdegericht. Die Rechtsbeschwerde ist unter den Voraussetzungen des § 574 I 2 statthaft; sie muss zugelassen sein.

Verweigert der Vorsteher der Gütestelle, soweit er gem § 797a IV 1 ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel, muss die Erteilung nach § 797a I beim AG beantragt werden; zuständig für die Entscheidung ist der Richter (St/J/Münzberg Rz 7).

 

Rn 5

Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet, unabhängig davon, ob eine Ermächtigung iSd § 797a IV vorliegt, das in § 797a I bezeichnete AG, §§ 797a II, 797a IV 3.

 

Rn 6

Für Klagen nach §§ 731, 767, 768 gilt gem § 797a III die Vorschrift des § 797 V. Zuständig ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und sonst das Gericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

D. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht.

 

Rn 7

Das Verfahren über die Erteilung ist gerichtskostenfrei. Im Falle einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entstehen die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren (s § 253 Rn 25).

II. Anwalt.

 

Rn 8

Das Erwirken der Vollstreckungsklausel gehört für den Anwalt mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 12 RVG). Werden Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel erhoben, so handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 I Nr 4 RVG). Kommt es zu einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, so gelten die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren, also die Nr 3100 ff VV RVG (s § 253 Rn 27).

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