Gesetzestext
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Rn 1
Unter den Voraussetzungen des 105 I kann ein Kfb auf das Urt gesetzt werden (vgl auch § 794 Rn 33). Die zum Urt erteilte Vollstreckungsklausel ist gleichzeitig Klausel zum Kfb; die Wartefrist des § 798 entfällt. Selbstständige Kostenfestsetzungsbeschlüsse dagegen sind gem § 795 wie Urteile zu behandeln; erforderlich ist eine selbstständige Vollstreckungsklausel. § 767 II findet auch bei vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschlüssen keine Anwendung.
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