Gesetzestext

 

(1) 1Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. 2Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) 1Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. 2Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. 3Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Als Erleichterung und zur Beschleunigung (Rn 5) gedacht, hat die Vorschrift in der Praxis nahezu keinerlei Bedeutung. Die Negativvoraussetzungen – noch nicht erfolgte Erteilung einer Ausfertigung, keine Verzögerung nach Abs 1 und keine Absetzung beantragter Kosten, Abs 2 – werden idR nicht bzw nicht kumulativ erfüllt sein.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Anwendbar ist § 105 nur bei erstinstanzlichen Entscheidungen, da das Gericht des ersten Rechtszuges für die Kostenfestsetzung zuständig ist und dort nur Entscheidungen dieser Instanz ausgefertigt werden (MüKoZPO/Schulz § 105 Rz 2). Der Kfb kann mit dem Urt verbunden werden. Hierzu zählen auch Versäumnisurteile, die nach § 331 III ergehen (LG Stuttgart AnwBl 81, 197). Über den Wortlaut hinaus findet die Vorschrift auf alle zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel Anwendung, mithin auch auf vollstreckbare Beschlüsse und Vergleiche (Zö/Herget § 105 Rz 1)

C. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Zusätzlich zu den in § 103 Rn 15 ff genannten Voraussetzungen ist Folgendes erforderlich: Eine einfache oder vollstreckbare Ausfertigung des Titels darf weder im Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtspflegers für das vereinfachte Verfahren erteilt sein (Musielak/Voit/Flockenhaus § 105 Rz 2). Durch die Verbindung der Kostenfestsetzung mit der Erteilung der – einfachen oder vollstreckbaren – Urteilsausfertigung darf keine Verzögerung eintreten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Vollstreckung von einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängt, § 726. Ungeeignet ist das Verfahren auch bei Arrest- und Verfügungstiteln, da diese keiner Vollstreckungsklausel bedürfen, §§ 929 I, 936. Unzulässig ist das Verfahren bei einer Kostenquotelung, § 106 I 2. Zwar zulässig aber nicht zweckmäßig ist das Vorgehen nach § 105, wenn Kosten abgesetzt werden (Abs 2 S 3).

D. Verfahren.

 

Rn 4

Die äußerliche Verbindung steht im Ermessen des Rechtspflegers (Zö/Herget § 105 Rz 2). Urt und Kfb werden zusammen ausgefertigt, § 317 III, IV. Der festgesetzte Betrag wird beiden Parteien formlos mitgeteilt. Der Gegner erhält gleichzeitig die Kostenrechnung mit dem Hinweis, dass die Kosten nach der beigefügten Berechnung festgesetzt wurden (Abs. 2 S. 2). Ein entsprechender Vermerk hinsichtlich der Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags wird auf der Urschrift angebracht. Stellt sich im Nachhinein die Unzulässigkeit des Vorgehens nach § 105 heraus oder verzögert sich die Urteilsausfertigung, kann der Rpfleger die Verbindung von Kfb und Urt lösen und einen gesonderten Kfb erlassen (Zö/Herget § 105 Rz 2; MüKoZPO/Schulz § 105 Rz 7). Bei einem Kfb in elektronischer Form (Abs 1 S 2) ist dieser – da er nicht auf ein Urteil gesetzt werden kann, das in elektronischer Form vorliegt – in einem gesonderten Dokument und nicht durch Veränderung des gespeicherten Originalurteils vorzunehmen. Die untrennbare Verbindung erfolgt durch eine elektronische Klammer, etwa dergestalt, dass das Urteil und der Kfb in einem gemeinsamen ›Container‹ verpackt werden, der ebenfalls mit einer qualifizierten Signatur versehen wird (BTDrs 15/4067, S 30; MüKoZPO/Schulz § 105 Rz 6).

E. Wirkungen.

 

Rn 5

Es gelten die normalen Wirkungen eines Kfb. Der intendierte Beschleunigungseffekt setzt sich iRd Vollstreckung fort. Es bedarf keiner besonderen Vollstreckungsklausel, § 795a, und es ist keine Wartefrist zu beachten, § 798. Mit der förmlichen Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung samt Kfb, nicht schon mit der formlosen Mitteilung, beginnt die Frist zur Einlegung der Erinnerung/Beschwerde. Trotz Verbindung – welche wieder gelöst werden kann (Rn 4) – bleiben die Titel rechtlich selbstständig, so dass sich die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe und die Zwangsvollstreckung nach den jeweiligen Vorschriften richten.

F. Entbehrlichkeit eines förmlichen Antrages (Abs 3).

 

Rn 6

Dieses Verfahren ist unabhängig vom Verfahren nach Abs 1 (Musielak/Voit/Flockenhaus § 105 Rz 5). Die frühzeitig eingereichte Berechnung der Kosten übernimmt die Funktion des Antrags. Eine geringfügige Ko...

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