Rn 5
Es gelten die normalen Wirkungen eines Kfb. Der intendierte Beschleunigungseffekt setzt sich iRd Vollstreckung fort. Es bedarf keiner besonderen Vollstreckungsklausel, § 795a, und es ist keine Wartefrist zu beachten, § 798. Mit der förmlichen Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung samt Kfb, nicht schon mit der formlosen Mitteilung, beginnt die Frist zur Einlegung der Erinnerung/Beschwerde. Trotz Verbindung – welche wieder gelöst werden kann (Rn 4) – bleiben die Titel rechtlich selbstständig, so dass sich die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe und die Zwangsvollstreckung nach den jeweiligen Vorschriften richten.
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