Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.

(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.

 

Rn 1

Die Vorschriften des § 799 über die vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge und des § 800 über die vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer gelten gem § 800a entspr für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind. § 800a ist auch auf Luftfahrzeuge anzuwenden; hier tritt an die Stelle der Hypothek das Registerpfandrecht gem § 99 I LuftfzRG. Soweit die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer als zulässig erachtet wird, ist für die in § 797 V vorgesehenen Klagen nach §§ 731, 767, 768 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff, für das Schiffsbauwerk und demzufolge auch für das Luftfahrzeug geführt wird.

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