Gesetzestext

 

Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.

 

Rn 1

§ 799 enthält eine Ausn von § 750 II. Hat sich der dingliche Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer Urkunde nach § 794 I Nr 5 unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 erteilt, kann auf die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunden verzichtet werden, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im GB eingetragen ist. Maßgeblich ist die Erwägung, dass der Grundstückseigentümer idR gem § 55 GBO benachrichtigt wird, er zumindest die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden beim GBA einsehen kann (BGH DGVZ 19, 34 Rz 10; St/J/Münzberg Rz 1; Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Eine Eintragung im GB hat bei der Abtretung einer Buchhypothek gem § 1154 III BGB zu erfolgen; bei der Briefhypothek kann gem § 1154 II BGB die schriftliche Abtretungserklärung durch Eintragung in das GB ersetzt werden. Der Nachweis der Eintragung des Rechtsnachfolgers für die Nachfolge in das Grundpfandrecht genügt; Widersprüche stehen dem nicht entgegen (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 1).

 

Rn 2

Im Klauselerteilungsverfahren ist die Rechtsnachfolge weiterhin durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachzuweisen.

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