Gesetzestext

 

Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft sämtliche Europäische Zahlungsbefehle, dh auch die in Deutschland ergangenen. Im Unterschied zum Europäischen Vollstreckungstitel (s § 1082 Rn 1) ist der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl sowohl in seinem Ursprungsstaat wie auch in anderen Mitgliedstaaten ohne Weiteres vollstreckbar. Dem Vollstreckungsorgan sind die in Art 21 II EuMVVO genannten Unterlagen vorzulegen. Ein Nachweis der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls ist nicht erforderlich, da die EuMVVO dies nicht vorsieht und die Zustellung bereits Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls ist (s Art 18 EuMVVO Rn 1).

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