Gesetzestext

 

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur die Vollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Stammt der Europäische Vollstreckungstitel aus Deutschland, so kann aus ihm nicht in Deutschland vollstreckt werden, weil die EuVTVO diesen Fall nicht betrifft. Vollstreckungstitel ist dann allein die zugrunde liegende Entscheidung und es gelten die Vorschriften in §§ 704 ff.

 

Rn 2

Liegt ein Europäischer Vollstreckungstitel aus einem anderen Mitgliedstaat vor, so entfällt die Klauselerteilung. Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Vollstreckungsorgan nur die in Art 20 II EuVTVO bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Eine Zustellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an den Schuldner ist zwar sinnvoll und nach deutschem Recht vorgeschrieben (§ 1080 I 2), wird aber von der EuVTVO nicht verlangt. Der Nachweis einer solchen Zustellung darf daher bei einem in Deutschland zu vollstreckenden ausländischen Europäischen Vollstreckungstitel nicht verlangt werden (ThoPu/Hüßtege Rz 1). Da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen (vgl Art 20 I EuVTVO), muss die ursprüngliche Entscheidung zugestellt sein (AG Augsburg DGVZ 12, 83).

 

Rn 3

(nicht besetzt)

 

Rn 4

Soll ein aus einem anderen Mitgliedsstaat stammender Europäischer Vollstreckungstitel in Deutschland vollstreckt werden, so gilt für das Vollstreckungsverfahren deutsches Recht (Art 20 EuVTVO Rn 1). Daher ist die Zwangsvollstreckung auch nur gegen die im Titel bezeichnete Person zulässig; insoweit gelten die üblichen Auslegungsgrundsätze des deutschen Vollstreckungsrechts (BGH NJW 10, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08]).

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