Gesetzestext

 

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Vereinheitlichung der Gerichtsbezeichnungen und nennt (organisatorisch und funktional) abschließend die Gerichte, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit, für die das GVG unmittelbar gilt (§ 2 EGGVG), in Deutschland ausüben. AG, LG und OLG sind die Gerichte der Länder (Art 92 GG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Grds muss in jedem Bundesland mindestens je eines dieser Gerichte bestehen (obligatorische Gerichte) und die entspr Bezeichnung, wenn auch mit Zusätzen, tragen. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin tritt traditionell das Kammergericht (KG) an die Stelle des OLG. Ansonsten bleibt es bei der Organisationshoheit der Länder (Art 92, 70, 30 GG), etwa hinsichtlich der Errichtung oder der Anzahl ihrer Gerichte. Spätestens mit dem Inkrafttreten des GVG am 1.10.1879 bzw der anderen ReichsjustizGe fand auch der in Art 14 der Deutschen Bundesakte vom Juni 1815 festgeschriebene ›privilegierte Gerichtsstand‹ des vormaligen und mediatisierten Reichsadels auch für den Bereich des Strafrechts (damals sog ›peinliche Gerechtigkeitspflege‹) sein Ende (dazu München Beschl v 26.4.11 – 4 VAs 59/10).

 

Rn 2

Nach Streichung der Einschränkung auf die ›streitige‹ ordentliche Gerichtsbarkeit mit Inkrafttreten des FGG-RG zum 1.9.09 (BGBl I 08, 2586) in § 12 GVG (entspr § 2 EGGVG) findet das GVG nunmehr auch in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unmittelbare Anwendung. Sie ist an die Stelle bis dahin geltender zahlreicher Verweisungen im FGG auf einzelne Regelungen auch des GVG getreten. Das FGG in seiner bisherigen Fassung stellte keine in sich geschlossene Verfahrensordnung dar, sondern ein lückenhaftes Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert. Diese aus Sicht des Bundesgesetzgebers für die Bürgerinnen und Bürger insb im Verhältnis zur ZPO ›wenig transparente Gesetzeslage‹ sollte durch das Reformgesetz bereinigt und auf den Standard eines modernen Prozessrechts gebracht werden (BTDrs 16/6308, 1). Von der durch § 8 EGGVG eröffneten Möglichkeit für Bundesländer mit mehreren Oberlandesgerichten, ein Oberstes Landesgericht einzurichten, wird derzeit kein Gebrauch gemacht. Bayern hat sein durch Art 10, 11 AGGVG eingerichtetes BayObLG zum 1.1.05 aufgelöst (vgl BayObLGAuflG vom 25.10.04, BayGVOBl 04, 400). Der Vorgang ist in der Lit krit begleitet worden (vgl die Nachw bei Kissel/Mayer § 8 EGGVG Rz 11 mit Fn 22, etwa Böhringer/Hintzen Rpfleger 04, 189). Der BGH ist als Bundesgericht für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar in Art 95 I GG verankert.

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