Rn 1

Erst § 437 mit seiner zentralen ›Brückenfunktion‹ (BRHP/Faust Rz 2) macht die Mangeltatbestände der §§ 434, 435 zu leges perfectae, indem er die Rechte des Käufers aus Sach- bzw. Rechtsmängeln durch differenzierte Verweise auf kaufrechtliches und allg Leistungsstörungsrecht regelt. Diese Verweise sind Rechtsgrundverweise (BRHP/Faust Rz 1; MüKo/Westermann Rz 1 mwN), da ihre kaufrechtliche Prägung dem Mängelrecht eine eigenständige Bedeutung als Adaption des allg Leistungsstörungsrechts gibt (ähnl MüKo/Westermann Rz 1; differenziert Canaris Karlsruher Forum 02, 5, 70; aA Lorenz NJW 05, 1321, 1322 f; Wall ZGS 11, 166, 167: § 437 nur deklaratorisch). Beim verbundenen Geschäft iSd § 358 wirken sich die Mängelrechte auch auf den verbundenen Vertrag aus, s § 359 Rn 4 ff; zum Leasingrecht BGH NJW 14, 1519 ff [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 178/13]; Schattenkirchner NJW 13, 2398.

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