Rn 1

§ 358 regelt für verbundene Verträge nur die Wirkung von Widerruf und Rückgaberecht. Die Aufspaltung eines Geschäfts in einen Darlehens- und einen Beschaffungsvertrag kann aber auch in anderer Hinsicht den Verbraucher gefährden: Einwendungen aus dem Beschaffungsvertrag (insb wegen Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Übereignung) wirken ja nicht ohne weiteres ggü den Ansprüchen des Darlehensgebers. Dem will § 359 abhelfen. Vorläufer für den danach geregelten Einwendungsdurchgriff sind § 9 III VerbKrG und die Rspr zu § 6 AbzG.

 

Rn 2

§ 359 diente der Umsetzung von Art 11 II 1 lit a bis e der VerbrKrRL. Dabei ist von der in Art 11 II 2 eingeräumten Gestaltungsfreiheit in weitem Umfang Gebrauch gemacht worden (vgl MüKo/Habersack Rz 5): Der Verbraucher soll so gestellt werden, als hätte er ein einziges Teilzahlungsgeschäft geschlossen. Die neugefasste VerbrKrRL 2008/48/EG enthält den Einwendungsdurchgriff in Art 15 II. Bis auf die Herausnahme der Bagatellklausel in 2 Alt 1 aF (Rn 12) wurde § 359 durch das VerbrKrRL-UG unberührt gelassen. Die Regelung ist entspr ihrem Schutzzweck zu Gunsten des Verbrauchers einseitig zwingend. Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) wurde § 359 neu gefasst. Der bisherige § 359 1–3 ist jetzt § 359 I. Weiter wurde § 359 um II ergänzt. Dieser entspricht dem § 359a III, IV aF. § 359a aF entfällt (s dazu auch § 360 Rn 1). Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) erstreckt I nun wie § 358 II auch auf unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge (BTDrs 18/7584, 142).

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