Rn 12

Bagatellverträge: Nach II HS 2 versagt der Einwendungsdurchgriff, wenn das finanzierte Entgelt 200,– Euro nicht übersteigt. Eine entsprechende Regelung enthält § 491 II Nr 1. Doch kommt es in § 491 auf den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Darlehens an, bei II HS 2 nur auf den durch das Darlehen finanzierten Teil. Bedeutung hat der Unterschied, wenn der insgesamt gewährte Kreditrahmen größer ist als der zur Finanzierung eines Einzelgeschäfts verwendete Anteil. Zur bisherigen Regelung des II HS 2 in § 359a IV aF vgl Rn 2.

 

Rn 13

Nachträglich vereinbarte Änderungen des Beschaffungsvertrags (etwa auch dessen Aufhebung) können nach I 2 dem Darlehensgeber nicht entgegengehalten werden (MüKo/Habersack Rz 45). Das hat denselben Grund wie bei § 767 I 2: Die Partner des anderen Geschäfts sollen die Stellung des Darlehensgebers nicht verschlechtern können. Ist dagegen die Einwendung schon im Keim in dem anderen Vertrag angelegt, so fällt sie nicht unter I 2.

 

Rn 14

Bei Identität von Darlehensgeber und Unternehmer passt I 2 gleichfalls nicht. Wenn der Darlehensgeber selbst an einer Änderung des anderen Vertrages mitwirkt, muss er diese auch bei seinen Darlehensansprüchen gegen sich gelten lassen (MüKo/Habersack Rz 45).

 

Rn 15

Finanzinstrumente, II HS 1: Dort wird ausdrücklich die Unanwendbarkeit des I bestimmt auf Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen: Bei solchen Geschäften soll der Verbraucher einen Misserfolg nicht auf andere abwälzen können. ›Finanzinstrumente‹ kommen auch in § 1 XI KWG vor. Zur bisherigen Regelung des II HS 1 in § 359a III aF vgl Rn 2.

 

Rn 16

Da der Verbraucher nur dann geschützt ist, wenn er einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat (vgl insoweit bereits Rn 3), gilt I ferner nicht, wenn der verbundene Darlehensvertrag unter eine der in den §§ 491 II 2, III 2, IV sowie 504, 505 geregelten Ausnahmen fällt (Grüneberg/Grüneberg Rz 2).

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