Rn 3

Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Reform nicht unter §§ 358, 359 fielen (BGHZ 202, 302 Rz 10; dazu teils abl Riehm NJW 14, 3692; Schürnbrand ZIP 15, 249; Müller WM 15, 697), werden damit nunmehr erfasst (Schürnbrand WM 16, 1105, 1107). Die erforderlichen Einzelheiten für eine solche Verbindung ergeben sich aus § 358 III (§ 358 Rn 4 ff). Zur Anwendbarkeit des I 1 im Kredit- und Zahlungskartenverkehr Heese AcP 210, 251.

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