Rn 4

Voraussetzung für den Durchgriff ist das Vorliegen verbundener Verträge. Dieses Merkmal wird allg definiert in III 1 und 2 mit wichtigen Sonderregeln für den Erwerb von Immobilien in III 3.

I. Allgemeine Regeln, III 1 und 2.

 

Rn 5

Allg gelten zwei Voraussetzungen: (1.) Zweck des Darlehens muss es sein, ganz oder teilweise einen Vertrag des Verbrauchers (im Folgenden: ›Beschaffungsvertrag‹) zu finanzieren, II 1. Dabei bleibt gleich, ob der Kredit direkt an den Partner des Beschaffungsvertrages ausbezahlt wird oder ob diese Zahlung über den Verbraucher läuft. Doch muss der Darlehensgeber den Finanzierungszweck kennen; die bloße Weiterleitung durch den Verbraucher allein genügt nicht. Nach BGHZ 184, 1 Tz 17 (ebenso BGH NJW 11, 1063; Düsseldorf WM 15, 718) können auch ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sein (dazu Heinig VersR 10, 863; Knops ZIP 10, 1265; aA noch Mülbert/Wilhelm WM 09, 2241 unter Hinweis auf den Mangel an Zweckbindung und die fehlende wirtschaftliche Einheit; so auch Freitag VersR 09, 862; ders ZIP 09, 1297). Gleiches gilt für einen Darlehensvertrag im Fall der Anschlussfinanzierung (BGH NJW 21, 2807). Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag und ein Kapitallebensversicherungsvertrag sind aber jedenfalls dann keine verbundenen Verträge, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird (BGH NJW 15, 2414 [BGH 05.05.2015 - XI ZR 406/13] zu § 358 III aF). Auch ein Verbraucherdarlehen und ein Bausparvertrag sind idR keine verbundenen Geschäfte, wenn Darlehensmittel bestimmungsgemäß für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet werden sollen und das Bauspardarlehen der Rückzahlung des Verbraucherdarlehens dienen soll (Karlsr ZIP 16, 1574; BGH NJW 18, 1387 Rz 28 = VuR 18, 279).

 

Rn 6

Beim Finanzierungsleasing (§ 506) liegt aber III 1 nicht vor, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten selbst auswählt (Canaris ZIP 93, 401, 411; s.a. B. Peters WM 11, 865; Bartels ZGS 09, 544). Gleiches kann gelten, wenn der Kauf des Leasingobjekts allein durch den Leasinggeber erfolgt (Grüneberg/Grüneberg Rz 10 mN). Schließt der Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und danach zur Finanzierung einen Leasingvertrag ab (Eintrittsmodell), so sind die Vorschriften über verbundene Verträge weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH NJW 14, 1519 [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 178/13] zu §§ 358, 359 BGB aF; die Rspr dürfte aber auf das neue Recht übertragbar sein, s Sittmann-Haury JZ 14, 798).

 

Rn 7

Auch der Beitrittsvertrag zu einer Genossenschaft kann ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäfts sein, wenn damit vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt werden (BGH NZG 11, 750 [BGH 19.04.2011 - II ZR 263/10]; NJW 11, 2198 [BGH 01.03.2011 - II ZR 297/08]). Zunehmend wird auch ein Mobilfunkvertrag mit dem Kaufvertrag über das Mobiltelefon als verbunden angesehen unter der Prämisse, dass das den Verträgen zugrunde liegende Subventionierungsmodell eine sonstige Finanzierungshilfe gem § 506 I darstellt (AG Dortmund MMR 11, 67 [AG Dortmund 13.10.2010 - 417 C 3787/10]; LG Lüneburg MMR 11, 735; zum Ganzen Limbach NJW 12, 3770, 3771 mN).

 

Rn 8

(2.) Eine wirtschaftliche Einheit müssen die beiden Verträge bilden; III 1 mit 2. Das Gesetz bringt hier in III 2 zwei Regel-Bsp (›insb‹): Der Unternehmer und der Kreditgeber müssen dem Verbraucher (für den Kreditgeber erkennbar) gemeinsam als Vertragspartner gegenüberstehen (BGH NJW 92, 2560, 2562 mN). Denn nur dann kann es gerechtfertigt sein, den Verbraucher von den Nachteilen aus der Aufteilung in zwei Verträge zu entlasten. Dem entsprechen die Regel-Bsp von III 2: Der Unternehmer finanziert die Gegenleistung des Verbrauchers selbst oder der Darlehensgeber bedient sich für den Darlehensvertrag der Mitwirkung des Unternehmers. Ein Gegenbeweis zur Darlegung des Fehlens einer Geschäftsverbindung ist hier nicht möglich (BGHZ 156, 46, 51).

 

Rn 9

Andere Gestaltungen, die auf eine wirtschaftliche Einheit hindeuten, sind etwa: Der Verbraucher wird im Vertrag als ›Käufer und Darlehensnehmer‹ bezeichnet und von der freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen (BGH NJW 83, 2250, 2251 [BGH 25.05.1983 - VIII ZR 16/81]). Gleiches gilt, wenn die Formulare vom Unternehmer und Kreditgeber einheitlich sind oder aufeinander Bezug nehmen (BGH NJW 87, 1698, 1700 [BGH 15.01.1987 - III ZR 222/85]). Für die Zwecke eines Verfahrens können die Parteien allerdings das Zustandekommen verbundener Verträge nicht unstreitig stellen (BGH WM 17, 1206 Rz 20).

II. Sonderregeln für Immobiliengeschäfte, III 3.

 

Rn 10

Anwendungsbereich des III 3 ist sachlich der finanzierte Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts. Das sind Wohnungseigentum (WEG § 4 III) und Miteigentumsanteile. Zeitlich ist von Bedeutung, dass III 3 aufgrund der Heininger-Entscheidung (EuGH 13.12.01, C-481/99 – Heininger, NJW 02, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]) nachträglich eingefügt worden ist. Er gilt daher erst für Verträge,...

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