Leitsatz (amtlich)

Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl. I, 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 358 Abs. 3 Fassung: 2002-07-23

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen 3 U 62/13)

LG Stade (Entscheidung vom 06.03.2013; Aktenzeichen 5 O 66/12)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Celle vom 16.10.2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Beklagte und von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen haben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags sowie eines daneben abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrags in Anspruch.

Rz. 2

Am 10./31.10.2002 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen mit einem Nennbetrag von 25.000 EUR. Die Tilgung des Darlehens wurde gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, die die Klägerin gleichzeitig bei der H. Versicherungs-AG (nachfolgend: Versicherer) beantragte und für die eine monatliche Prämie von 92,92 EUR zu zahlen war, bis zum Ende der Laufzeit ausgesetzt. Die monatliche Zinsrate für das Darlehen betrug 141,67 EUR. Nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 750 EUR und der ersten Prämie für die Kapitallebensversicherung ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 24.157,08 EUR. Dieser Betrag diente überwiegend der Ablösung verschiedener bereits bestehender Darlehen der Klägerin. Der Restbetrag i.H.v. 3.108,12 EUR wurde ihr zur freien Verfügung ausgezahlt. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags hingewiesen wurde.

Rz. 3

Mit Anwaltsschreiben vom 6.4.2011 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Zugleich erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, worüber sie den Versicherer mit Schreiben vom Folgetag unterrichtete. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.

Rz. 4

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden, sowie die Beklagte zu verurteilen, über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen und den sich zugunsten der Klägerin ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags beantragt. Sie ist der Auffassung, die ihr bei Vertragsschluss von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.

Rz. 5

Das LG hat festgestellt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich dieser Vertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt. Das LG hat angenommen, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht korrekt gewesen sei.

Rz. 6

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt, festzustellen, dass auch die Kapitallebensversicherung rückabzuwickeln sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, die geleisteten Zinsraten und Versicherungsprämien nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages zzgl. einer marktüblichen Verzinsung und Herausgabe der abgetretenen Lebensversicherung. Die Klägerin ist der Auffassung, Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bildeten ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23.7.2002, BGBl. I, 2850, nachfolgend: a.F.), weshalb sie den Anspruch auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags gegenüber der Beklagten geltend machen könne.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Es hat die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zinsraten i.H.v. 13.883,66 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrages von 24.157,98 EUR nebst Zinsen, verurteilt sowie festgestellt, dass nach Erfüllung der vorgenannten Leistungen die Beklagte verpflichtet ist, die Lebensversicherung an die Klägerin rückabzutreten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Rz. 8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 9

Die Revision ist unbegründet.

I.

Rz. 10

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2015, 03135) im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 11

Die Klägerin könne von der Beklagten zwar die Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen nebst Auskehr der von der Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, da das LG unangefochten und damit rechtskräftig festgestellt habe, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenors stelle wegen des Zug um Zug zu erfüllenden Gegenanspruchs der Beklagten allerdings kein Obsiegen der Klägerin dar.

Rz. 12

Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags umfasse aber nicht die an den Versicherer gezahlten Prämien. Insoweit müsse sich die Klägerin mit dem Versicherer auseinandersetzen. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag handele es sich nicht um verbundene Geschäfte i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB a.F., da kein Finanzierungsverbund vorliege.

Rz. 13

Voraussetzung für das Eingreifen des § 358 Abs. 2 BGB a.F. sei, dass der Kreditvertrag der Finanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts für den Erhalt der Leistung diene. Ein Versicherungsdarlehen, bei dem der Verbraucher neben einem Festkreditvertrag einen zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmten Lebensversicherungsvertrag schließe, falle nicht darunter. Die Finanzierung müsse vielmehr der wirtschaftliche Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags sein. Der enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Lebensversicherung und Darlehensvertrag genüge nicht, um einen Finanzierungszusammenhang zu begründen. Die Klägerin habe das Darlehen nicht aufgenommen, um die Lebensversicherung zu finanzieren, sondern im Gegenteil diene die Lebensversicherung gerade der Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Es ergebe sich zudem im Umkehrschluss aus dem Senatsurteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rz. 20), dass dann, wenn die Versicherung wie im vorliegenden Fall Teil der Gesamtfinanzierung sei, ein Verbund nicht in Betracht komme und es auch nicht genüge, dass die Klägerin der Beklagten die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit abgetreten habe.

Rz. 14

Gegen eine analoge Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB a.F. im Hinblick auf den Verbraucherschutzgedanken spreche, dass der mit Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I, 2355) eingefügte § 359a BGB (im Folgenden: § 359a BGB a.F.) für seit dem 11.6.2010 geschlossene Verträge die entsprechende Anwendung von § 358 Abs. 2, 4 BGB a.F. anordne, wenn zwar kein verbundenes Geschäft vorliege, der Verbraucher aber weitere Verträge über Zusatzleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag geschlossen habe. Die Legaldefinition der Zusatzleistungen in Art. 247 § 8 EGBGB erfasse ersichtlich auch dem Tilgungsersatz dienende Lebensversicherungen. Der vom Gesetzgeber erkannte Regelungsbedarf zeige, dass § 358 Abs. 3 BGB a.F. diese Konstellation gerade nicht erfasse. Dies werde durch die Gesetzesbegründung bestätigt, nach der mit der neuen Vorschrift der durch Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133, 66, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) neu hervorgetretene Regelungsbedarf habe behoben werden sollen.

Rz. 15

Dass aus dem Darlehen die Erstprämie der Lebensversicherung mitfinanziert worden sei, mache die Verträge weder insgesamt zum Verbundgeschäft noch lasse sich der Lebensversicherungsvertrag in die einzelnen Prämien aufspalten mit der Folge, dass nur die Erstprämie von 92,92 EUR zurückzuzahlen wäre.

II.

Rz. 16

Diese Beurteilung hält - mit Ausnahme des Kostenpunktes - revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Rz. 17

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Berufung trotz der Erweiterung des klägerischen Begehrens auf die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags mit Recht als zulässig behandelt. Zwar setzt eine zulässige Berufung voraus, dass der Rechtsmittelführer auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn damit ausschließlich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene Klageanspruch auch nicht teilweise weiterverfolgt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2008 - I ZR 189/05, NJW 2008, 3711 Rz. 14; v. 13.10.2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rz. 6). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin in der ersten Instanz mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung über die von ihr geleisteten Zahlungen und zur Zahlung des sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Betrags unterlegen ist. Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt, indem sie die von ihr auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinsraten beziffert und deren Rückzahlung begehrt hat.

Rz. 18

2. Das LG hat rechtskräftig und damit bindend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Denn die insofern in der ersten Instanz unterlegene Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt.

Rz. 19

3. Der Widerruf des Darlehensvertrags führt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - allerdings nicht dazu, dass die Klägerin gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht mehr an den Lebensversicherungsvertrag gebunden ist und die Beklagte gem. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem Lebensversicherungsvertrag eingetreten ist. Denn bei dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag und dem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich nicht um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar.

Rz. 20

a) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Rz. 21

aa) Ob ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. sind, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird dies ganz allgemein bejaht (Hönninger in jurisPK/BGB, 7. Aufl., § 358 Rz. 10; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rz. 347). Demgegenüber verneint die Gegenauffassung das Vorliegen von verbundenen Verträgen, wenn die Versicherungsprämien nicht durch das Darlehen (mit-)finanziert werden (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rz. 32; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 495 BGB Rz. 271; Bülow WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Habersack in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 358 Rz. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rz. 39; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rz. 21; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rz. 254; Emmerich in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rz. 73; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rz. 545; Pechtold, Der Tatbestand des verbundenen Geschäfts zwischen normierter Rechtsprechung und Regelungskonzeption des § 9 VerbrKrG, 2000, S. 272 f.; unergiebig zu dieser Frage - trotz des zweiten Leitsatzes - KG WM 2005, 2218, 2222).

Rz. 22

bb) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. Ein endfälliger Darlehensvertrag und ein der Tilgung des Darlehens dienender Lebensversicherungsvertrag bilden keine verbundenen Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.

Rz. 23

(1) Zwar stellt die Kapitallebensversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine "andere Leistung" im Sinne dieser Vorschrift dar.

Rz. 24

Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rz. 21 zur Restschuldversicherung). Dementsprechend unterschied § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23.7.2002, BGBl. I, 2850, nachfolgend a.F.) zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten von Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O.). Dass die Kosten der Kapitallebensversicherung gem. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB a.F. in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 27 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F.), ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. handelt.

Rz. 25

Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag für die Pflicht des Darlehensgebers zur Gesamtbetragsangabe nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB a.F. von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff.; v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277; v. 19.2.2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rz. 14). Denn diese Vorschrift legt nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest, sondern regelt nur die vertragliche Information des Verbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 34 f.), um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, so dass insoweit seine (wirtschaftliche) Sicht maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom 18.12.2001, a.a.O., S. 308, und vom 8.6.2004, a.a.O., S. 277 f.). Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Lebensversicherung keine eigenständige Leistung i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. aus einem neben dem Darlehensvertrag stehenden Vertrag beinhaltet. Hierfür spricht ferner, dass aus der Pflicht zur Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Gesamtbetragsangabe nicht folgt, dass diese Beiträge auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 25 f. zu § 4 Abs. 1 und 2 VerbrKrG a.F.).

Rz. 26

(2) Ein Kapitallebensversicherungsvertrag ist aber jedenfalls dann kein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundener Vertrag, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.

Rz. 27

Denn § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. enthält zwei eigenständige Voraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rz. 30; Habersack in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 358 Rz. 29; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 358 Rz. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rz. 25; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rz. 25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungsprämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens- und Kapitallebensversicherungsvertrag deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick auf den parallelen Abschluss des Versicherungsvertrags, mit dessen Ablaufleistung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient - wie auch die Revision einräumt - nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB a.F. nicht erfasst.

Rz. 28

cc) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht deshalb ganz oder teilweise der Finanzierung des Lebensversicherungsvertrags, weil der Darlehensnennbetrag die erste Prämie für die Lebensversicherung i.H.v. 92,92 EUR umfasste, die direkt von der Beklagten an den Versicherer gezahlt wurde.

Rz. 29

Denn die Versicherungsprämie war nicht in Form einer Einmalzahlung zu erbringen, sondern in 180 monatlichen Raten, und die Zahlung der ersten Rate aus dem Darlehensvertrag stellt sich lediglich als Abkürzung der Zahlungswege dar, die - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine zuverlässige und pünktliche Zahlung der ersten, nach §§ 35, 38 VVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) für den Bestand des Versicherungsvertrags besonders bedeutsamen Prämie gewährleisten sollte. Dies ergibt sich daraus, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens nicht durch einen genau bezifferten Finanzbedarf der Klägerin bestimmt wurde. Vielmehr wurde ein "glatter" Darlehensnennbetrag gewählt, von dem zunächst eine Bearbeitungsgebühr und die erste Versicherungsprämie abgezogen und sodann verschiedene Kredite der Klägerin abgelöst wurden, bevor der - vierstellige - Restbetrag zur freien Verfügung an die Klägerin ausgezahlt wurde. Ferner war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Versicherungsprämien mit den Zinsraten durch die beklagte Darlehensgeberin von einem Konto der Klägerin eingezogen und sodann an den Versicherer weitergeleitet werden. Wäre die erste Versicherungsprämie nicht direkt von der Bank an den Versicherer gezahlt worden, hätte die Klägerin diese Prämie aus ihrem sonstigen Vermögen zahlen müssen, während ein entsprechend höherer Betrag an sie zur freien Verfügung ausgezahlt worden wäre.

Rz. 30

b) Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. in Betracht. Für eine Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis s. BGH, Urt. v. 22.5.2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rz. 45 m.w.N.).

Rz. 31

Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke kann nicht aus der Einfügung von § 359a BGB a.F., der gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur für seit dem 11.6.2010 abgeschlossene Verträge gilt, abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Revision diente die Schaffung dieser Vorschrift nicht dazu, eine vom Gesetzgeber als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke in § 358 Abs. 3 BGB a.F. im Interesse der Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen, sondern der Umsetzung der neuen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drucks. 16/11643, 73). Da die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 (in der berichtigten Fassung, ABl. EU 2009 Nr. L 207, 14) ab dem 11.6.2010 anzuwenden haben, sind die Vorgaben dieser Richtlinie für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge nicht maßgeblich und erfordern diesbezüglich auch keine rückwirkende richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften.

Rz. 32

4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Diese ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urt. v. 1.12.1969 - VII ZR 198/69, KostRspr. ZPO § 92 Nr. 8; v. 24.11.1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 48; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 33

Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung, der Klägerin sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen, auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt hat, hat dabei nicht beachtet, dass die Klage im Hinblick auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags in beiden Instanzen Erfolg hatte. Das LG hat dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, zudem festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und lediglich den Antrag auf Rechnungslegung, der nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führte, abgewiesen. Unter diesen Umständen hat das LG rechtsfehlerfrei § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet und die Kosten der Beklagten auferlegt. Der erstinstanzliche Erfolg der Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht entfallen. Denn die Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und die Klägerin hat auch nach der Neufassung dieses Urteils durch das Berufungsgericht in Bezug auf die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrags obsiegt. Dem steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht der Zug um Zug zu erfüllende Gegenanspruch der Beklagten, der den titulierten Anspruch der Klägerin übersteigt, entgegen, da die Klägerin diesen Gegenanspruch von vornherein in ihrem Zahlungsantrag berücksichtigt hat (vgl. Hensen NJW 1999, 395).

Rz. 34

Da Gegenstand der Anträge in der ersten Instanz nur der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war, sind die Kosten dieser Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Dagegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Klägerin in dieser Instanz die Rückgewähr der auf den Darlehens- und den Lebensversicherungsvertrag erbrachten Zahlungen begehrt hat.

III.

Rz. 35

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen der Klägerin im Kostenausspruch ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt - bei nicht vollständig erledigtem Hauptanspruch - ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627).

 

Fundstellen

Haufe-Index 8097393

BGHZ 2016, 249

BB 2015, 1154

BB 2015, 1666

DB 2015, 8

DStR 2015, 12

NJW 2015, 2414

EBE/BGH 2015

EWiR 2015, 627

WM 2015, 1332

WuB 2015, 495

ZIP 2015, 1383

ZIP 2015, 37

DZWir 2015, 442

JZ 2015, 459

JuS 2015, 10

MDR 2015, 7

MDR 2015, 843

NJ 2015, 3

NJ 2015, 6

VersR 2015, 1233

VuR 2015, 357

VuR 2015, 387

VuR 2015, 8

ZInsO 2015, 1500

BKR 2015, 367

InsbürO 2016, 40

VK 2015, 199

ZBB 2015, 243

FMP 2015, 127

FP 2015, 148

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