Gesetzestext

 

(1) 1Die für Allgemein Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. 2Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. 3Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) 1Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

2Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. 2Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist halbzwingend (§ 512 1). I 1 unterstellt Zahlungsaufschub u ›sonstige‹ Finanzierungshilfe durch eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 358 bis 360, §§ 491a bis 502 sowie §§ 505a bis 505e dem Schutz des Verbraucherdarlehensrechts; § 492 IV ist davon ausgenommen. In Umsetzung von Art 18, 19 I, 20 I u 23 WoImmoKrRL wurde zum 21.3.16 I 2 betr Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) u ohne EU-Vorgabe I 3 betr unentgeltlichen Zahlungsaufschub (§ 515) eingefügt. In IV erfolgten zum 21.3.16 redaktionelle Folgeänderungen. Der Verweis in I 1 wurde zum 10.6.17 auf den zum gleichen Zeitpunkt neu eingefügten § 505e erweitert. Der Verweis in II 2 wurde zum 15.6.21 an die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Änderung des § 501 angepasst; in den Fällen des II 1 Nr 3 soll die Beendigung des Leasingvertrags nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelung im Vertrag überlassen bleiben (BTDrs 19/26928, 23).

 

Rn 2

Angesichts der Rechtsgrundverweisung müssen alle Voraussetzungen der anwendbaren Normen vorliegen (MüKo/Weber Rz 21), angesichts der entspr Anwendung bestehen Anpassungsspielräume. Von der Anwendbarkeit der §§ 491 ff, ausgenommen die Formbedürftigkeit der Vollmacht (§ 494 IV) u §§ 504–505, ist allerdings auszugehen. Das gilt insb für das Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355. Für die vorvertragliche Information (§ 491a) u die Pflichtangaben (§ 492 II) ist Art 247 § 12 EGBGB zu beachten.

 

Rn 3

Besonderheiten gelten für das Finanzierungsleasing (II) u für Teilzahlungsgeschäfte (Legaldefinition in III). Zahlungsaufschub u sonstige Finanzierungshilfe müssen entgeltlichen Charakter haben. Anderes gilt in Umsetzung von Art 3 I a, II f WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) bei einem besicherten unentgeltlicher Zahlungsaufschub gem I 3. Auf die Höhe der für die Kreditierung zu erbringenden Gegenleistung kommt es nicht an (Dresd ZIP 00, 830; Köln ZIP 94, 776). Bei einer ratenweisen Erfüllung besteht generell die widerlegliche Vermutung, dass der zu zahlende Preis bzw die zu erbringende Vergütung einen Teilzahlungsaufschlag beinhalten (Köln aaO; Karlsr WM 98, 2156 [OLG Karlsruhe 15.07.1998 - 1 U 49/98]; Nürnbg VuR 96, 62; Stuttg NJW-RR 94, 436; Jena VuR 02, 300 [OLG Jena 27.02.2002 - 2 U 329/00]; aA Dresd aaO). Bagatellbeträge bleiben außer Betracht (BGH NJW 14, 3719 [BGH 30.09.2014 - XI ZR 168/13] Rz 17 zu § 491; LG Karlsr NJW-RR 00, 1442, 0,92 DM), ebenso Barzahlungsrabatte (Skonto) (MüKo/Weber Rz 9). Auch eine einmalige Bearbeitungsgebühr (BGH WM 89, 1438 [BGH 15.06.1989 - I ZR 183/87]) o die Übernahme von Kosten des Unternehmens durch den Verbraucher können ein Entgelt für eine Kreditierung sein.

 

Rn 3a

Art 240 § 3 I EGBGB idF des ...

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