Gesetzestext

 

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) 1Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. 3Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbedingungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) 1Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. 2Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. 3Werden in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) 1Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. 2Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

A. Unterrichtungspflicht (Abs 1, 4).

 

Rn 1

Die Art 5 u 6 VerbrKrR 2008 umsetzende, halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift führt für alle Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 I) u -vermittlungsverträge (§ 655a) vorvertragliche Informationspflichten ein. Der Umfang der Pflichten ist zu kritisieren (Zapf ZEuP 16, 656, 672 ff); der Darlehensnehmer droht durch die Masse an zT unwichtigen Informationen den Blick für das Wesentliche zu verlieren. Die nähere Ausgestaltung der Informationspflichten ergibt sich nach I aus Art 247 EGBGB. Unterrichtungsadressat ist nur der Darlehensnehmer, nicht ein nur Mithaftender (Staud/Kessal-Wulf Rz 3, 5). Für die Unterrichtungspflichten unterscheidet Art 247 EGBGB zwischen Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Art 247 §§ 1, 5 II EGBGB), Allgemein-Verbraucherdarlehen (Art 247 §§ 2, 3, 4, 5 I EGBGB), Überziehungskrediten (§§ 504, 505; Art 247 §§ 10, 16, 17 EGBGB), Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr 1; Art 247 § 11 EGBGB), verbundenen Verträge (§ 358; Art 247 § 12 EGBGB), Finanzierungshilfen (§ 506; Art 247 § 12 EGBGB) u Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Art 247 § 18 EGBGB); Besonderheiten gelten bei Förderimmobiliardarlehen (IV), Verträgen mit Zusatzleistungen (Art 247 § 8 EGBGB) u bei der Einschaltung von Darlehensvermittlern (Art 247 § 13 EGBGB). Die vorgenannten Informationspflichten bestehen neben denen aus § 312d iVm Art 246b EGBGB.

 

Rn 2

Zwischen Darlehensgeber u -nehmer besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II, bei (vom Darlehensnehmer zu beweisender) Pflichtverletzung kommen Ansprüche aus § 280 I in Betracht (Ady WM 09, 1305, 1309). Nach EuGH ZIP 15, 65, Rz 27 f trägt der Darlehensgeber die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten; dies widerspricht der Grundregel des § 280 I.

I. Form und Zeitpunkt der Unterrichtung.

 

Rn 3

Die Form ist in I nicht vorschrieben, sondern folgt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen aus IV u Art 247 § 1 I–III EGBGB u für Allgemein-Verbraucherdarlehen aus Art 247 § 2 I–IV

1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

 

Rn 4

Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I).

 

Rn 5

Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheidung, hat der Darlehensgeber unverzüglich (§ 121 I 1) u rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen in Textform (§ 126b) zu übermitteln (Art 14 I WImmoKrRL; Art 247 § 1 II 1 EGBGB). Der Darlehensnehmer soll u muss ausreichend Gelegenheit haben, die Informationen in Abwesenheit des Darlehensgebers, dh von diesem räumlich getrennt, zu prüfen u mit anderen Darlehensangeboten zu vergleichen (Wittig/Wittig ZinsO 09, 633, 636; Buck-Heeb BKR 14, 221, 225), um eine tragfähige Grundlage für seine Vertragsentsch...

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