Gesetzestext

 

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 311 I enthält die Aussage, dass ein Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft grds nur durch Vertrag entstehen oder geändert werden kann. II und III enthalten eine Teilregelung der culpa in contrahendo (des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen). Beide Gegenstände haben kaum miteinander zu tun: Beim Vertrag geht es in erster Linie um Leistungspflichten (§ 241 I), dagegen bei der cic um Schutzpflichten (§ 241 II). Die Verbindung beider Gegenstände in einer Vorschrift ist daher nicht optimal. Auch das Verständnis der cic als ›rechtsgeschäftsähnlich‹ trifft wenigstens teilweise nicht zu, weil es auch deliktsähnliche Fälle der cic gibt. Im europäischen Vergleich überwiegt die deliktische Einordnung der cic, vgl Art 12 Rom II. In der Rechtsanwendung müssen also I einerseits und II und III andererseits streng voneinander getrennt werden.

 

Rn 2

Die Rspr zu § 305 aF behält weiterhin ihre Gültigkeit für I; in Bezug auf II und III gilt dies vorbehaltlich einiger Einschränkungen grds ebenfalls.

B. Bedeutung des Vertrages, I.

I. Die Notwendigkeit eines Vertrages.

 

Rn 3

Der Wortlaut von I betont als Regel die Notwendigkeit eines Vertrages zur Begründung oder Inhaltsänderung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses. Das ist eine Folge der Privatautonomie: Niemand soll ohne seinen rechtgeschäftlich erklärten Willen den Wirkungen eines solchen Schuldverhältnisses ausgesetzt sein. Das gilt ausnahmslos für Verpflichtungen. Aber auch bloß begünstigende Berechtigungen sollen idR nicht ohne Willen des Begünstigten begründet werden. Daher sind auch der Erlass (§ 397) und die Schenkung (§§ 516 ff) als Vertrag ausgestaltet. Eine Änderung des Vertrags kann Haupt- und Nebenleistungspflichten betreffen (BGH NJW-RR 17, 1206 [BGH 05.07.2017 - VIII ZR 163/16] Rz 12 zur Preisanpassung nach § 41 III EnWG). Eine erloschene Vertragspflicht kann (ggf stillschweigend) wiederbegründet werden (BGH NJW 18, 537 Rz 28 ff; WM 18, 37 Rz 27 ff bzgl ›PayPal-Käuferschutz‹).

 

Rn 4

Ausnahmsweise ohne Vertrag können begründet werden eine Berechtigung aus (echtem) Vertrag zugunsten Dritter (Vor § 328 Rn 2 ff), Auslobung (§ 657 ff) und Vermächtnis (§§ 2147 ff). Doch können die so erworbenen Ansprüche nach den §§ 334 und 2180 mit Rückwirkung ausgeschlagen werden; für die Auslobung wird Entspr angenommen. Ohne vertragliche Mitwirkung des alten Schuldners tritt auch dessen Schuldbefreiung bei einer Schuldübernahme nach § 414 ein. Hier wird die Möglichkeit einer nachträglichen Ausschlagung durch den befreiten Schuldner mit Recht überwiegend verneint (§§ 414, 415 Rn 2): Der Schuldner muss ja nach § 267 auch eine Befreiung durch die von ihm nicht veranlasste Leistung eines Dritten hinnehmen.

II. Das Ausreichen eines Vertrages.

 

Rn 5

Über den Gesetzeswortlaut hinaus wird aber in I auch das Prinzip der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit gefunden: Der Vertrag soll also für Entstehung oder Änderung eines Schuldverhältnisses nicht nur notwendig, sondern auch ausreichend sein. Diese Regel umfasst mehrere wichtige Einzelregeln, die freilich alle nicht ohne weitreichende Ausnahmen gelten.

1. Die Abschlussfreiheit.

a) Inhalt.

 

Rn 6

Jeder kann frei bestimmen, ob er überhaupt einen Vertrag schließen will. Diese Freiheit wird zwar faktisch durch viele Bedürfnisse eingeschränkt, die legal (also außer durch Delikt) nur durch Vertrag befriedigt werden können. Trotzdem bringt die Abschlussfreiheit weithin den Vorteil vielfacher Wahlmöglichkeiten; sie trägt daher zur Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2 I GG) bei.

b) Kontrahierungszwang.

 

Rn 7

Den Gegensatz zur Abschlussfreiheit bildet der Kontrahierungszwang. Er kann va auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz beruhen.

 

Rn 8

Der wichtigste Kontrahierungszwang durch Rechtsgeschäft liegt in der Einräumung einer Option: Diese berechtigt den anderen Teil, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag mit dem Optionsgeber zustande zu bringen. Dabei kann man die Verkaufsoption (Put-Option) und die Ankaufsoption (Call-Option) unterscheiden (Einzelh Vor § 145 Rn 33 ff). Doch ist dieses einseitige Gestaltungsrecht durch die Abschlussfreiheit des Optionsgebers insoweit gedeckt, als ja die Einräumung des Optionsrechts frei war.

 

Rn...

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