Gesetzestext

 

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. 2Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. 3Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Handschenkung, I) oder ihr nachfolgen (II) und bedarf dann keiner Form. Das Schenkungsangebot kann auch noch nach dem Tod des Schenkers angenommen werden (§§ 130 II, 153), wenn es nicht vorher, evtl durch den Erben, widerrufen worden ist (§ 130). Ein Widerruf kann auch darin liegen, dass ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen verfügt (BGH WM 18, 832; krit Strobel WM 19, 1477). Im Fall des II 2 wird die Annahme fingiert. Die Schenkung kann auch durch Vertrag zugunsten Dritter erfolgen (BGHZ 46, 198).

 

Rn 2

Die Schenkung ist im Interesse Dritter Beschränkungen unterworfen (§§ 1425, 1641, 1798, 1854, 1813, 2113 II, 2205). So unterliegt ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, dem Schenkungsverbot des § 1854 Nr 8 (s zu den bisherigen §§ 1908i II 1, 1804 BGH FamRZ 12, 967; NJW 20, 617). Zusätzlich unterliegt die Schenkung der Insolvenz- (§§ 134, 143 II, 39 I Nr 4 InsO) und Gläubigeranfechtung (§§ 4, 11 II AnfG).

B. Abgrenzung.

 

Rn 3

Das Erfordernis der Weggabe der Substanz des Vermögens und nicht nur seines Gebrauchs oder seiner Nutzung (Rn 7) grenzt die Schenkung von der Leihe (§ 598) ab. Die Ausstattung gilt nicht als Schenkung, es sei denn, sie ist übermäßig (§ 1624; s Roth ZEV 21, 352). Das allein erbrechtlichen Regeln unterliegende Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301) ist durch das Überleben des Beschenkten bedingt; ist das Versprechen dagegen nur auf den Tod des Schenkers befristet (§ 163), also nur seine Fälligkeit hinausgeschoben, gilt Schenkungsrecht. Bei der Auslegung fällt ins Gewicht, dass erfahrungsgemäß eine Regelung gem § 2301 auch ohne ausdrückliche Überlebensbedingung gewollt ist (BGH NJW 87, 840 [BGH 12.11.1986 - IVa ZR 77/85]). Ebenfalls den Schenkungsregeln unterliegt der Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn nach dem Tod des Versprechensempfängers geleistet werden soll (§ 331); vgl dazu § 518 Rn 12.

C. Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers.

I. Gegenstand.

 

Rn 4

Gegenstand der Zuwendung kann das Vermögen (§ 311b III) oder jeder übertragbare Vermögensgegenstand sein. Darunter fallen auch die Bestellung einer Sicherheit für eine fremde Schuld (BGH MDR 55, 283) und eine Gesellschaftsbeteiligung (BGH NJW 81, 1956; BGHZ 112, 40; vgl auch Rn 17). Auch der Verzicht auf ein Wohnungsrecht (BGH MDR 21, 223) oder auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung (Köln NJW-RR 17, 915 [OLG Köln 09.03.2017 - 7 U 119/16]); generell kann jede Aufgabe von Nutzungsrechten ggf als Schenkung einzuordnen sein, dazu Herrler DNotZ 19, 493, 499 ff; M. Roth ZEV 19, 445. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn das Recht löschungsreif ist, die Zustimmung zur Löschung im Grundbuch also nur dessen Berichtigung dient (BGH MDR 21, 223 [BGH 20.10.2020 - X ZR 7/20]).

 

Rn 5

Nach dem Maß an Konkretisierung des Verwendungszwecks bestimmt sich, ob bei Hingabe von Geld zum Erwerb eines Gegenstands dieser oder das Geld zugewandt ist (BGH NJW 72, 247; Hamm FamRZ 01, 546).

II. Entreicherung und Bereicherung.

 

Rn 6

Die Zuwendung führt zur Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten.

 

Rn 7

Entreicherung bedeutet Minderung, Bereicherung Vermehrung der Vermögenssubstanz (BGHZ 101, 229). Deshalb sind die Überlassung des Gebrauchs einer Sache (BGHZ 82, 354: Wohnung), selbst auf Lebenszeit (zuletzt BGH NJW 16, 2652 Rz 17 f), sowie Arbeits- und Dienstleistungen (BGHZ 101, 229) keine Schenkung. An einer Entreicherung fehlt es auch im Fall des § 517. Eine Sicherheitsleistung für eine fremde Schuld kann eine Vermögensverschiebung sein (BGH MDR 55, 283). Eine Bereicherung tritt auch ein, wenn die Zuwendung satzungsgemäß für wohltätige Zwecke zu verwenden ist (BGH NJW 03, 1384). Die bloße Mittelsperson ist nicht bereichert (BGHZ 157, 178).

 

Rn 8

Ent- und Bereicherungsgegenstand müssen nicht identisch sein (BGHZ 112, 40). Es schadet also nicht, dass das Erworbene in dieser konkreten Gestalt noch nicht im Vermögen des Schenkers enthalten war (BGHZ 112, 40: Aufnahme als Kommanditist, vgl auch Rn 17; BGH NJW 72, 247 [BGH 03.12.19...

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