Gesetzestext

 

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

 

Rn 1

Jede finanzielle Unterstützung der Eltern soll den Weg des Kindes in die Selbstständigkeit ermöglichen oder erleichtern. Das Gesetz behandelt solche Leistungen je nach ihrer Zweckbestimmung unterschiedlich. Als gesetzliche Verpflichtung geregelt sind die Aufwendungen zur Finanzierung der Ausbildung (§ 1610 II). Soweit die Eltern darüber hinaus noch in der Lage sind, unentgeltliche Vermögensleistungen zu erbringen, qualifiziert § 1624 die sog Ausstattung – in Abgrenzung zur Schenkung – als Rechtsinstitut eigener Art mit privilegierten Rechtsfolgen.

 

Rn 2

Eine Ausstattung (BGHZ 44, 91; Kobl FamRZ 1978, 22–25) ist eine zweckgerichtete Vermögenszuwendung an das Kind anlässlich der Heirat (sog Mitgift oder Aussteuer) oder zur Erlangung der Selbstständigkeit, etwa durch Einrichtung eines Betriebes sowie zur Erhaltung der Lebensstellung (Ausstattungszweck). Der Ausstattungsbegriff entspricht dem aus § 2030; der persönliche Anwendungsbereich ist aber ein anderer (BGH FamRZ 18, 1363).

 

Rn 3

Das Ausstattungsversprechen bedarf im Gegensatz zur Schenkung keiner Form. Dafür gibt es weder die Notbedarfseinrede (vgl § 519) noch die nach Schenkungsrecht bestehende Möglichkeit, die Ausstattung zurückzufordern (vgl §§ 528–529) oder zu widerrufen (vgl §§ 530 f).

 

Rn 4

Die einem Ehegatten gemachte Ausstattung erhöht idR sein Anfangsvermögen (§ 1374 II). Wendet der Ehegatte seinerseits einem Kind eine Ausstattung zu, ist der Gegenwert seinem Endvermögen nicht hinzuzurechnen, wenn die Ausstattung einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entspricht (Umkehrschluss aus § 1375 II Nr 1). Die Ausstattung kann als Zuwendung iSv §§ 2315, 2316 bei der Berechnung des Pflichtteils Berücksichtigung finden. Bei einem gesetzlichen Erben ist die Ausstattung nach § 2050 zu berücksichtigen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat (Frankf ZFE 2010, 358).

 

Rn 5

Im Steuerrecht wird die Ausstattung nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) anerkannt, weil sie nicht als ›zwangsläufig‹ angesehen wird (BFH NJW 2010, 1839 [BFH 17.12.2009 - VI R 63/08]). Das gilt sogar dann, wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung finanziert haben (BFH BB 87, 2081 [BFH 03.06.1987 - III R 141/86]).

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