Gesetzestext

 

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

 

Rn 1

Die Vorschrift gibt dem Schenker eine anspruchshemmende Einrede gegen den Anspruch des Beschenkten auf Erfüllung des Schenkungsversprechens (BGH NJW 05, 3638). Auf sie kann nicht im Voraus verzichtet werden. Sie führt zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (BGH NJW 05, 3638 [BGH 06.09.2005 - X ZR 51/03]).

 

Rn 2

Es genügt, dass ernstlich damit zu rechnen ist, der Beschenkte werde bei Erfüllung des Anspruchs für die Zukunft nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht haben (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]). Zur Angemessenheit des Unterhalts und zu den gesetzlichen Unterhaltspflichten vgl § 528 Rn 2. Anders als in den Fällen der §§ 528, 529 und in teilw Abweichung von den für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltenden Regeln sind auch Drittschulden ohne weiteres zu berücksichtigen (›bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen‹).

 

Rn 3

Die Ursache des drohenden Notbedarfs ist ohne Bedeutung; selbst mutwillige Herbeiführung schadet nicht (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge