Gesetzestext

 

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ordnet die Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge an, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat (zu ausgleichspflichtigen Leistungen an den Erblasser vgl § 2057a Rn 2). Die Befugnisse des Erblassers in diesem Zusammenhang können auch im Rahmen lebzeitiger Rechtsgeschäfte ausgeübt werden. Will der Erblasser weitergehende Ausgleichsanordnungen treffen, kann er dies nur durch letztwillige Verfügung tun (BGH FamRZ 10, 27 mit krit Anm Leipold; Rn 22).

 

Rn 2

Die Ausgleichspflicht stellt weder ein Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben noch eine Verbindlichkeit ggü dem Nachlass dar. Sie ist vielmehr Teil der Berechnungsmethode zur Bestimmung der Zuteilungsansprüche nach § 2047 I und begründet die Pflicht zur Einhaltung der Ausgleichungsregeln bei der Nachlassauseinandersetzung. Besonderheiten gelten im Bereich der HöfeO (§ 12 IX HöfeO).

B. Abkömmlinge.

 

Rn 3

Nach § 2050 I sind nur die Abkömmlinge zur Ausgleichung verpflichtet. Sie kommt auch nur den Abkömmlingen zugute, wenn sie als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen sind. Der Erblasser kann aber auch bei gewillkürter Erbfolge unter den Miterben eine Ausgleichung anordnen. Andere Verwandte und der Ehegatte sind von der Ausgleichung nicht betroffen. Allerdings kann der Erblasser durch Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis eine vergleichbare Wirkung erreichen.

 

Rn 4

Die Ausgleichung betrifft den Erbteilserwerber und den Pfandgläubiger am Nachlass.

C. Zuwendungen.

 

Rn 5

Zuwendungen sind freiwillige Vermögensopfer des Erblassers, die er zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen in das Vermögen des Abkömmlings überträgt (vgl § 1811 I). Dadurch mindert sich nicht nur der künftige Nachlass, sondern auch das den Miterben zur Verfügung stehende Auseinandersetzungsguthaben.

 

Rn 6

Ist die Zuwendung teilentgeltlich erfolgt, hat sie der Abkömmling dann auszugleichen, wenn der Wert der Zuwendung den Wert des Entgelts übersteigt (RGZ 73, 372). Die Zuwendung erfordert kein Rechtsgeschäft, sondern kann durch jedes Vermögensopfer begründet werden. Eine Zuwendung kann daher auch in der Nutzungsüberlassung (MüKo/Ann § 2050 Rz 8) oder einer Bürgschaftsübernahme (Karlsr ZEV 11, 531) liegen.

 

Rn 7

Keine Zuwendungen sind Leistungen, die einer gesetzlichen Pflicht genügen, da es an der Freiwilligkeit des Vermögensopfers fehlt; dies gilt vorrangig für die Erfüllung der Unterhaltspflicht (MüKo/Ann § 2050 Rz 30). Auch solche Zuwendungen, die zurück zu gewähren sind, begründen mangels endgültigen Vermögensopfers, keine Ausgleichungspflicht (Soergel/Wolf § 2050 Rz 10).

I. Ausstattung.

 

Rn 8

§ 2050 I knüpft an die in § 1624 I geregelte Ausstattung (§ 1624 Rn 2) an und erweitert seinen Anwendungsbereich insoweit, als er auch Zuwendungen an weiter entferntere Abkömmlinge, dh Enkel und Urenkel, erfasst (Karlsr ZEV 11, 531).

 

Rn 9

Zum Ausstattungsbegriff des § 1624 I gehören auch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Sie werden aber über § 2050 II ausgeglichen.

 

Rn 10

Die Gewährung einer Ausstattung ändert im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht an dem vermuteten Willen des Erblassers, alle Abkömmlinge vermögensmäßig gleichzustellen, nichts. Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung iS des § 2050, so ist diese über die Verweisung des § 2316 III zu § 2050 I auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen (Karlsr ZEV 11, 531; § 2316 Rn 3).

 

Rn 11

Abzugrenzen ist die Ausstattung von der Schenkung. Anders als Schenkungen sind Ausstattungen im Erbfall unter Abkömmlingen auszugleichen, sofern sie gesetzliche Erben werden oder auf gleich hohe Erbteile letztwillig berufen sind, § 2050 I. Wer verlangt, dass eine einem anderen Abkömmling gewährte Ausstattung auszugleichen ist, hat zu beweisen, dass es sich um eine Ausstattung und nicht um eine gewöhnliche Schenkung gehandelt hat.

II. Zuschüsse zu Einkunftszwecken (Abs 2).

 

Rn 12

Ausgleichspflichtig sind Zuschüsse, die der Erblasser zum Zwecke gewährt, sie als Einkünfte zu verwenden. Sie sind Beiträge des Erblassers zum Einkommen des Abkömmlings, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, wobei es sich um wiederkehrende Leistungen handeln muss, die regelmäßig und über eine gewisse Dauer gewährt werden; damit scheiden Einmalzahlungen aus (RGRK/Kregel § 2050 Rz 9). Aller...

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