Rn 2

Auszugleichen sind nach § 2057a nur die besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, wodurch dessen Schlechterstellung bei der Auseinandersetzung verhindert werden soll. Daher sollen besondere Leistungen einzelner Abkömmlinge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers erbracht haben, bei der Verteilung des Nachlasses ausgeglichen werden.

 

Rn 3

Der Ehegatte ist an dieser Ausgleichung nicht beteiligt, da sie nur zwischen den dazu Berechtigten und Verpflichteten stattfindet, nicht aber unter sämtlichen Miterben (Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 1). Damit findet eine Ausgleichung insbes dann nicht statt, wenn Leistungen, etwa Pflege, nicht dem Erblasser, sondern seinem Partner erbracht wurden; jedoch beim gemeinschaftlichen Testament und gegenseitiger Erbeinsetzung (§ 2269) dem erstversterbenden Ehepartner erbrachte Leistungen (Schlesw ZEV 17, 400 [OLG Schleswig 22.11.2016 - 3 U 25/16]).

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