Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichung bei Pflegeleistungen eines Abkömmlings

 

Normenkette

BGB § 2057a Abs. 1 S. 2, Abs. 3; SGB 11 § 14

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 24.03.2016)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert:

Es wird festgestellt, dass an den Kläger aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen, zuletzt in Z wohnhaften Frau A im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 EUR zu leisten ist.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Beklagten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers II. Instanz trägt der Beklagte zu 1) 80 %, die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 10 %. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten II. Instanz jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt seinen Bruder, den Beklagten zu 1, und die beiden Kinder einer bereits vorverstorbenen Schwester auf Feststellung in Anspruch, dass ihm aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter der Parteien (A) ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 EUR zusteht, weil er sowohl die Mutter als auch den Ende 2002 vorverstorbenen Vater bzw. Großvater der Parteien (B) gepflegt habe.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien 1. Instanz sowie ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat eine Reihe von Zeugen gehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 01.02.2016, Blatt 339 ff, Bezug genommen.

Das LG hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass aus dem Nachlass der Frau A an den Kläger ein Ausgleichungsbetrag in Höhe von 35.000 EUR zu zahlen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seine Mutter, die Erblasserin, zur Überzeugung des Gerichts insgesamt 10 Jahre bis zu ihrem Tod gepflegt und in diesem Rahmen erhebliche Aufgaben im Haushalt übernommen. Es lägen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf Qualität und Umfang Sonderleistungen im Sinne von § 2057a BGB vor. Die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin selbst ergebe sich aus dem Umstand, dass sie sich bereits im Jahr 2002 (vorübergehend) in eine vollstationäre Pflege habe begeben müssen und dass die Pflegeeinrichtungen seiner Zeit bescheinigt habe, dass der Erblasserin eine eigenständige Lebensführung ohne pflegerische Unterstützung nicht mehr möglich sei. Die Pflegebedürftigkeit einerseits und die entsprechenden Leistungen des Klägers andererseits gegenüber seiner Mutter hätten sich auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

Der Kläger habe durch die von ihm übernommene Pflege und die in diesem Zusammenhang erbrachten Haushaltsleistungen dazu beigetragen, den Wert des Nachlasses zu erhalten. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab Juni 2007, als die Erblasserin in die Pflegestufe 2 eingestuft worden sei. Ab diesem Zeitraum bis zu ihrem Tod hätte ohne die Sonderleistungen des Klägers ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von insgesamt 22.000 EUR aus anderen Mitteln - etwa durch Verkauf des Eigenheims - finanziert werden müssen, sodass der Nachlass in diesem Umfang durch die Leistung des Klägers erhalten worden sei. Weil der Ausgleichungsbetrag aber nicht nur anhand des Erhaltes des Nachlasses, sondern auch anhand des Umfanges, der Qualität und der zeitlichen Dauer der erbrachten Sonderleistungen zu bestimmen sei, erachte das Gericht es für angemessen, auch die Leistungen des Klägers in dem Zeitraum von 2000 bis Juni 2007 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 23.000 EUR einzustellen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass sich die Beklagten um die Erblasserin nicht gekümmert hätten.

Der sich sodann ergebende Betrag von 45.000 EUR sei in Bezug auf eine Pflege des Vaters des Klägers nicht zu erhöhen. Insoweit fehle es schon an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu pflegerischen Tätigkeiten betreffend B. Dieser Vortrag sei trotz eines entsprechenden Hinweises in dem Beschluss des OLG Schleswig im Prozesskostenhilfeverfahren nicht erfolgt. Auch die zu dieser Frage vernommenen Zeugen seien nicht hinreichend ergiebig gewesen, um eine Erhöhung des Ausgleichungsbetrages begründen zu können. Die von dem Kläger aufgeführten weiteren Tätigkeiten im Haushalt - etwa die Sicherungsmaßnahmen zum Schutz seiner Eltern - wären unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags auch in Bezug auf Frau A erforderlich gewesen.

Die von dem Kläger in Bezug auf das Hausgrundstück erbrachten Leistungen seien mit 14.000 EUR in die Bestimmung des Ausgl...

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