Leitsatz (amtlich)

Ausgleichsforderung des Miterben gegen den Nachlass für Pflegeleistungen

 

Normenkette

BGB § 2057a

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen 13 O 18/17)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 29.11.2019 auf 43.240,00 EUR und danach auf 40.324,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob dem Beklagten zu 1) Forderungen in Höhe von 40.000,00 EUR (Pflegekosten) und - zuletzt - 324,00 EUR (Friedhofsunterhaltungsgebühren) gegen den Nachlass ihrer am XX.XX.2016 verstorbenen Mutter A (nachfolgend "Erblasserin") zustehen, deren Erben zu je 1/4 sie sind.

Der Beklagte zu 1) pflegte die Erblasserin vom 1.1.2006 bis zu ihrem Tod, zunächst in ihrer eigenen Wohnung und ab Oktober 2009 im Haushalt des Beklagten zu 1). Unterstützung erhielt er hierbei von seiner Familie und vom ambulanten Pflegedienst "B". Solange die Erblasserin in ihrer eigenen Wohnung lebte, war zudem eine Haushaltshilfe für sie tätig. Etwa ab dem Zeitpunkt des Umzugs litt die Erblasserin an ausgeprägter Demenz. Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2009 erkannte die Pflegeversicherung der Erblasserin die Pflegestufe I an, für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012 die Pflegestufe II und vom 1.1.2013 bis zum Tod der Erblasserin die Pflegestufe III (vgl. Bl. 36 d. A.). Das Pflegegeld zahlte die Pflegeversicherung an den Beklagten zu 1) als Pflegeperson aus. Die Erblasserin erhielt überdies eine monatliche Rente von rund 400,00 EUR. Der Nachlass der Erblasserin hat einen Wert von rund 166.000,00 EUR.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit am 12.12.2017 verkündetem Urteil (Bl. 199 ff. d. A.), den Klägern zugestellt am 30.1.2018, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage sei mutmaßlich zum überwiegenden Teil bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsanträge seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Feststellungsantrag zu 2) sei unbegründet, soweit Ansprüche bis Mai 2026 betroffen seien, für den Folgezeitraum bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Erblasserin habe die Wahlgrabstätte mit einem fest vereinbarten Nutzungszeitende am 30.5.2016 erworben, damit bestehe bis zu diesem Zeitpunkt eine Schuld der Erblasserin, die auf der Passivseite des Nachlasses zu berücksichtigen sei. Soweit der Beklagte zu 1) entsprechende Ansprüche der Gemeinde befriedigt habe, müssten sich die anderen Erben hieran gemäß ihres Erbteils beteiligen. Im Übrigen sei die Verlängerung der Nutzungszeit ab dem Erbfall einvernehmlich erfolgt, so dass die entsprechenden Kosten von den Erben zu tragen seien. Schließlich sei auch der Feststellungsantrag zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 1) unbegründet. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Beklagten zu 1) wegen der gegenüber der Erblasserin erbrachten Pflegeleistungen ein Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB zustehe. Der Beklagte zu 1) bzw. dessen Familie hätten die Erblasserin über 10 Jahre gepflegt, wobei diese Leistung nicht durch ein angemessenes Entgelt ausgeglichen worden sei. Der Höhe nach sei der Ausgleichsanspruch weit oberhalb der seitens des Beklagten zu 1) geforderten 40.000,00 EUR anzusiedeln, so dass er selbst dann in der geforderten Höhe bestehe, wenn eine Minderung der Erbmasse um 16.000,00 EUR zu berücksichtigen wäre. Es entspreche auch der Billigkeit, dem Beklagten zu 1) den geltend gemachten Ausgleichsanspruch zuzusprechen, da dieser während eines ganzen Jahrzehnts die zunächst stark erkrankte und später dement werdende Erblasserin unter Dauerstress rund um die Uhr versorgt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Bl. 203 ff. d. A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.2.2018 (Bl. 229 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am 26.2.2018, eingelegte und mit Schriftsatz vom 28.3.2018 (Bl. 254 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger tragen vor: Die Feststellungsanträge seien zulässig. Eine Erbschaftsteilungsklage setze die Teilungsreife des Nachlasses voraus. Dies bedinge, dass der zu teilende Nachlass auf der Aktiv- und auf der Passivseite unstreitig feststehen müsse. Sei dies...

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