Gesetzestext

 

(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn

1. der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und
2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung

1. einen Zuwendungspfleger benennen,
2. den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.

(4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ersetzt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen die bisher in den §§ 1909 I 2, 1917 aF enthaltenen Regelungen. Bei der Zuwendungspflegschaft (I 2) handelt es sich um einen besonderen Fall rechtlicher Verhinderung beim Vermögenserwerb des Mündels von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung durch einen Dritten, wenn damit im Zusammenhang, beide Eltern oder der Vormund, von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden (§§ 1638, 1837).

B. § 1811 II.

 

Rn 2

Der Zuwendende kann sich selbst oder einen Dritten als Pfleger benennen oder auch bestimmte Personen von der Pflegschaft ausschließen (MüKo/Schwab § 1917 aF Rz 4). Dies muss in einer wirksamen letztwilligen Verfügung oder bei der Zuwendung (nicht danach) geschehen (I). Der Benannte ist zum Pfleger zu bestellen. Er darf nur übergangen werden, wenn in seiner Person einer der Gründe des § 1783 vorliegt. Für die Annahme einer Gefährdung des Wohls des Mündels iSd § 1783 kann ein nicht unerheblicher Interessenwiderstreit genügen (BayObLG FamRZ 97, 1289), insb, wenn er sich durch wiederholte Missachtung von Vermögensinteressen des Pfleglings bereits in der Vergangenheit gezeigt hat (BayObLG DNotZ 98, 491 [BGH 07.10.1997 - XI ZR 129/96]). Der Zuwendende kann den zu bestellenden Pfleger auch von den in §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 I 2 u 3 sowie § 1865 genannten Einschränkungen befreien (II 1 Nr 2). Bedeutet die Befreiung für das Vermögen des Pfleglings eine erhebliche Gefahr, hat das FamG sie außer Kraft zu setzen (III 1). Abweichen von den Anordnungen des Zuwendenden in Bezug auf die Befreiungen ist zu seinen Lebzeiten an seine Zustimmung gebunden (III 2). Die fehlende Zustimmung des Zuwendenden kann durch das FamG nur ersetzt werden, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist oder sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist und zusätzlich durch die Befolgung der Anordnung das Vermögen des Pfleglings gefährdet würde (III 3). Bei der Auswahl des Pflegers besteht keine Bindung an die Zustimmung des Zuwendenden (Soergel/Zimmermann § 1917 aF Rz 4).

C. Vergütung (IV).

 

Rn 3

Für den Zuwendungspfleger wird für die Vergütung die bisher in § 1915 I 2 aF enthaltene Sonderregel übernommen, dass im Falle eines vermögendenden Pfleglings sich der Stundensatz des Pflegers einzelfallabhängig nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft bestimmt. Wird der Anspruch des Zuwendungspflegers auf Aufwendungsersatz u ggf auf Vergütung zunächst aus der Staatskasse befriedigt, so ist abweichend von den sonstigen Regelungen des Vormundschaftsrechtes (s § 1808 II) nach § 1881 ein Rückgriff auf den Pflegling möglich.

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