Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.

(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstiuts zu hinterlegen.

(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Normzweck ist der Schutz des Betreuten vor den Gefahren der §§ 932, 935 II, der Untreue des Betreuers oder des zufälligen Verlusts der bei diesem selbst verwalteten Papiere. Die Norm passt die Pflichten des Betreuers (s. § 1814 aF) dabei an die wirtschaftliche Realität an, dass Wertpapiere und diesen nach § 1 I DepotG gleichgestellte Anlagen des Betreuten derzeit nur noch selten beim Betreuten zu Hause oder in einem Bankschließfach aufbewahrt, sondern idR durch die Depotbank des Anlegers depotmäßig verwahrt und verwaltet werden. Daher wird die depotrechtliche Verwahrung in das Zentrum der Neuregelung gestellt. Für Wertpapiere und alle ihnen gleichgestellten Anlagen (zB Sammelbuchforderungen des Bundes gem § 6 II 1 u 6 BSchuWG), die nach § 1 I DepotG depotfähig sind, besteht für den Betreuer die Pflicht zur Depotverwahrung (I), nicht depotfähige Wertpapiere sind bei einem Kreditinstitut in einem Schließfach (Verwahrung gem § 688) zu hinterlegen (II). Der Betreuer hat also sämtliche Wertpapiere des Betreuten bei einem Kreditinstitut in Verwahrung zu geben, hinsichtlich der Einschätzung, welche Papiere depotfähig sind und welche lediglich in einem Schließfach hinterlegt werden können, darf er sich auf die Einschätzung des Kreditinstituts verlassen (BTDrs 19/24445, 276 ff). Ausnahmen von der Verwahrungspflicht sind nach III möglich, eine Befreiung nach § 1837 kann durch Anordnung des Zuwendenden erfolgen. Für den Vormund und für den Pfleger gilt die Vorschrift gem § 1798 II, 1813 I entspr.

B. Depotverwahrung (I).

 

Rn 2

Depotfähige Wertpapiere gem § 1 I DepotG sind in Einzel- oder Sammelverwahrung im Depot zu verwahren. Die weitere Verwaltung der Wertpapiere im Depot unterliegt dann den Sonderbedingungen der Kreditwirtschaft für Wertpapiergeschäfte, wonach die Depotbank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei Fälligkeit zuständig ist. Der Betreuer ist verpflichtet, mit der Depotbank zu vereinbaren, dass ggf anfallende Zinsen, Gewinne und Veräußerungserlöse auf ein Girokonto oder ein zu versperrendes Anlagekonto (§ 1845 II 1) ausgezahlt werden. Nach § 1846 I Nr 3, II Nr 3 hat der Betreuer die erstmalige Verwahrung im Depot dem BtG anzuzeigen, wobei Angaben von Art, Umfang und Wert der Papiere sowie die sich daraus ergebenden Aufwendungen und Nutzungen zu machen sind (BTDrs 19/24445, 276 ff).

C. Hinterlegung im Schließfach (II).

 

Rn 3

Nicht depotfähige Wertpapiere sind durch den Betreuer bei einem Kreditinstitut in einem Schließfach zu hinterlegen. Ggf können auch Schließfächer bei mehreren Banken geführt werden. Hinterlegungsfähig sind abweichend vom bisherigen Recht nicht nur Inhaberpapiere, sondern nunmehr auch Namenspapiere. Mit dem Kreditinstitut ist die Vereinbarung zu treffen, dass der Betreuer die Öffnung des Schließfachs nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann (§ 1845 II 2). Nach § 1846 I Nr 3, II Nr 3 hat der Betreuer die erstmalige Hinterlegung im Schließfach dem BtG anzuzeigen.

D. Ausnahmen (III).

 

Rn 4

Von der Verpflichtung zur Depotverwahrung (I) oder Hinterlegung (II) kann dann abgesehen werden, wenn diese ausnahmsweise zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist. Dies kann zB für Wertpapiere gelten, wenn der Betreuer diese in Schuldbuchforderungen umwandeln oder auf den Namen des Betreuten umschreiben lässt oder der Betreute im Einzelfall eine entspr Verwahrung seiner Wertpapiere nicht wünscht (§ 1838). Gleiches gilt, wenn die Verwahrung nach § 1843 unwirtschaftlich ist, etwa, weil die Depotführungs- oder Schließfachkosten die zu erwartenden Erträge der Wertpapiere erreichen oder sogar übersteigen. Für die Ausnahme von der Hinterlegungspflicht ist weiterhin maßgeblich, wie die betroffenen Papiere anderweitig so verwahrt werden können, dass sie gegen zufälligen Verlust gesichert sind (BTDrs 19/24445, 276 ff). Schließlich ist für die Aufsicht des Gerichts auch die zu erwartende Zuverlässigkeit des Betreuers von Bedeutung, der dem BtG gem § 1846 I Nr 4, II Nr 4 unter Angabe der Gründe anzuzeigen hat, wenn er von den Pflichten nach I u II abweicht.

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