Gesetzestext

 

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

 

Rn 1

Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für die Vormundschaft geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1809 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für an anderer Stelle im BGB (zB Nachlasspflegschaft, Beistandschaft, Ergänzungspflegschaft) oder auch in anderen Gesetzen (zB Verfahrenspflegschaft) geregelte Pflegschaftsverhältnisse (vgl Soergel/Zimmermann § 1915 aF Rz 5 ff; für den Umgangspfleger: Brandbg FamRZ 08, 1478). Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz des § 1813 I stellt für den Bereich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung § 1811 IV für die Zuwendungspflegschaft dar.

 

Rn 2

Im Einzelnen gelten insb entspr: Auswahl (§ 1778, 1779), Bestellung § 1773, Führung (§§ 1788 ff), Beratung und Aufsicht (§ 1802 ff), gerichtliche Genehmigungserfordernisse (§§ 1795 II, 1799), Haftung (§ 1794), Aufwendungsersatz u Vergütung (§ 1808), Ablehnungsrecht (§ 1786), Ausschluss der Vertretungsmacht (§§ 1789 II, 1824), Entlassung (§ 1804 mit Sonderregelungen in §§ 1776 II, 1777 IV 1). Die Pflegschaft endet grds durch Aufhebung (§ 1812) oder in den Fällen der §§ 1810 S 2, 1812 II, automatisch.

 

Rn 3

§ 1813 II entspricht im Wesentlichen § 1916 aF. Die Norm soll bei der Auswahl des Ergänzungspflegers (§ 1809) Interessenkollisionen verhindern und erklärt darum die Vorschriften über die Auswahl des Vormunds für nicht anwendbar. Wie bisher sollen die Eltern für den Bereich, in dem sie selbst das Kind nicht vertreten können, keinen Ergänzungspfleger bestimmen können. Es würde dem Zweck der Ergänzungspflegschaft widersprechen, wenn nach den Auswahlregeln der Vormundschaft, vorrangig Personen zum Pfleger bestellt werden müssten, bei denen wegen einem vergleichbaren Näheverhältnis zum Fürsorgebedürftigen ähnliche Interessenkonflikte bestehen können, wie bei dem ausgeschlossenen gesetzlichen Vertreter selbst. Maßgebend ist allein das Interesse des Pflegebefohlenen (MüKo/Schwab § 1916 aF Rz 3 mwN). Andererseits ist auch die Bestellung naher Verwandter des Pfleglings möglich, wenn sichergestellt ist, dass in ihrer Person kein Interessenkonflikt vorliegt. Im Zweifel ist jedoch der Vermeidung von Interessenkonflikten der Vorrang vor den Wünschen des Pfleglings und persönlichen Bindungen zu geben (Schlesw FamRZ 03, 117). Der mutmaßliche Wille der Eltern ist gem § 1778 II Nr 2 zu beachten, nicht anwendbar sind mithin nur die §§ 1782, 1783.

 

Rn 4

Aufwendungsersatz und Vergütung. Die Pflegschaft für Minderjährige ist grds unentgeltlich zu führen. Ehrenamtliche Pfleger können aber gem §§ 1808, 1811 IV Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung erhalten (I). Berufspfleger können hingegen ab dem Zeitpunkt ihrer förmlichen Bestellung (BGH FamRZ 17, 1846; 20, 601) auch eine Vergütung beanspruchen (Keuter FamRZ 10, 1955 mwN), die bei Mittellosigkeit des Pfleglings aus der Staatskasse zu zahlen ist (§ 2 VBVG). Ihre Höhe bemisst sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte notwendigen Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Gericht kann für die Festsetzung der Vergütung die Sätze des § 3 I VBVG entspr heranziehen, muss es aber nicht. Bei Mittellosigkeit des Pfleglings bleibt es dagegen bei den nach § 3 I VBVG bestimmten Sätzen (III 2). Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch zu (BGH FamRZ 07, 900).

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