Gesetzestext

 

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 1782 ist Ausfluss des Elternrechts Art 6 II GG und ermöglicht es den Eltern, iR ihres Sorgerechts für den Fall, dass eine Vormundschaft nötig werden sollte, bereits im vorhinein sicherzustellen, dass eine bestimmte Person als Vormund bestellt oder von der Vormundschaft ausgeschlossen wird. Die Benennung führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises des Benannten. Eine über die Grenzen des § 1785 hinaus gegebene Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft wird nicht begründet. Ggü nicht benannten Vormündern wird der Benannte insofern privilegiert, als er bei der Bestellung als Vormund nur in den engen Grenzen des § 1783 ohne seine Zustimmung nicht bestellt werden darf.

B. Rechtsausübung.

 

Rn 2

Die Berufung zum Vormund erfolgt durch eine Benennung durch die Eltern § 1782 I, dh durch denjenigen, dem zum Zeitpunkt des Todes für das Kind das volle Personen- und Vermögenssorgerecht (§§ 1782 I 1, 1626, 1626a) einschließlich der Vertretungsmacht zusteht (Staud/Veit § 1777 aF Rz 6 ff; Brandbg FamRZ 20, 349). Die Wirksamkeit der Benennung hängt auch nicht davon ab, ob dem Anordnenden im Zeitpunkt der Anordnung oder zeitweilig danach die Personen- und Vermögenssorge zugestanden hat. Ist das Sorgerecht zwischen den Eltern aufgeteilt, kann keiner von ihnen einen Vormund benennen bzw ausschließen, die Benennung bzw der Ausschluss des Vormunds muss bei gemeinsamer Sorge auch gemeinsam erfolgen. Werden verschiedene Personen als Vormund benannt bzw ausgeschlossen, so gilt die Benennung bzw der Ausschluss durch den zuletzt verstorbenen Elternteil (§ 1782 II). Eltern können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Vormund auch für künftig noch zu erwartende Kinder wirksam benennen bzw ausschließen. Stirbt ein benennender Elternteil vor der Geburt des Kindes, so ist die Benennung nach § 1782 I 2 dennoch wirksam, wenn der jeweilige Elternteil benennungsberechtigt bzw ausschlussberechtigt gewesen wäre, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Benennung oder des Ausschlusses bereits geboren gewesen wäre.

C. Form.

 

Rn 3

Benennung und Ausschluss erfolgen nach § 1782 I durch letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag (§§ 1937, 1941). Sie können auch unter einer Bedingung oder Zweckbestimmung erfolgen (BayObLG OLGZ 28, 270), jedoch nicht auf Dritte übertragen werden. Der Widerruf der Benennung ist zulässig. Bei Benennung oder Ausschluss verschiedener Personen entscheidet die Benennung bzw der Ausschluss des Letztverstorbenen. Das FamG hat in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln, ob inhaltlich eine Benennung bzw ein Aussschluss vorliegt, die Bezeichnung als ›Vormund‹ ist nicht erforderlich (BayObLG FamRZ 66, 323). Das Jugendamt kann nicht benannt werden, Vereine nur, soweit sie vom Landesjugendamt als geeignet erklärt worden sind (§ 1774 I Nr 3, II Nr 1).

D. Rechtsfolge.

 

Rn 4

Der nach § 1782 Berufene hat nach § 1783 grds ein Recht darauf, als Vormund bestellt zu werden, soweit er für dieses Amt nicht iSd § 1784 ungeeignet ist oder kraft Gesetzes Amtsvormundschaft (§ 1786) eintritt. Der Berufene ist übergangen, wenn sein Antrag, als Vormund bestellt zu werden, zurückgewiesen oder eine andere Person als Vormund bestellt wird, unabhängig davon, ob dem Gericht die Benennung bekannt war.

Hat der wirksam Berufene der Bestellung eines anderen nicht zugestimmt, so darf er nach § 1783 I Nr 1 übergangen werden, wenn er nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll (dies gilt für Geschäftsunfähige, Minderjährige, unter Betreuung Stehende, soweit die Betreuung die für die Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst sowie für diejenigen, die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen).

Nach Nr 2 darf von der Bestellung des Benannten abgesehen werden, wenn durch die Bestellung das geistige, sittliche und gesundheitliche Wohl des Mündels oder auch seine Vermögensinteressen objektiv (ggf auch schuldlos) gefährden würden (BayObLG FamRZ 97, 128...

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