Gesetzestext

 

(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.

(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,

1. die minderjährig ist,
2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
 

Rn 1

Normzweck. Die Norm übernimmt die Regelungen der §§ 1780, 1781, 1782 I 2 aF und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. § 1791 a III 1 HS 2 aF wird ebenfalls integriert. Nichtig ist gem § 1784 I die Bestellung eines Vormunds, wenn dieser geschäftsunfähig (nach § 104 Nr 2) ist. Wird er erst nach der Bestellung geschäftsunfähig, so ist er nach § 1804 I Nr 4 zu entlassen.

 

Rn 2

II enthält Gründe für einen Ausschluss als Vormund. Liegt einer der in Nr 1–4 genannten Konstellationen vor, soll das Familiengericht idR bereits von der Bestellung dieser Person als Vormund absehen. Tritt einer der Gründe erst im Nachhinein ein oder wird erst im Nachhinein bekannt, soll der Vormund (nachträglich) gem § 1804 I Nr 4 entlassen werden. Liegen besondere Umstände vor, die die Person/den Vormund als besonders geeignet erscheinen lassen, kann die Person künftig trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes dennoch zum Vormund bestellt werden. Nach Nr 1 sollen Minderjährige iSv § 106 BGB idR nicht zum Vormund bestellt werden. Nach Nr 2 gilt dies auch für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, jedoch nur, wenn die Betreuung die für die Führung wesentlichen Angelegenheiten umfasst oder aber ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. In allen anderen Fällen hat das FamG den Einzelfall zu prüfen, wobei insb die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers gem § 1776 neben dem Betreuten als Vormund in Betracht zu ziehen ist. Nr 3 betrifft durch die Eltern gem § 1782 von der Bestellung zum Vormund ausgeschlossene Personen. Nach Nr 4 sollen auch Personen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision besteht, idR nicht zum Vormund bestellt werden (BTDrs 19/24445, 201 f).

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