Gesetzestext

 

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die durch Art 14 I GG geschützte Testierfreiheit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Testierfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen auch nach dem Tod entspr seinen Wünschen und Vorstellungen zu verfügen (BVerfG NJW 05, 1561 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]; Schmoeckel, JZ 99, 517 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]). Die §§ 19371941 enthalten wichtige, aber nicht abschließende (RGZ 170, 380) Verfügungen, die der Erblasser in einem Testament treffen kann. Diese Vorschriften betreffen teilweise die Form, teilweise den Inhalt des Rechtsgeschäfts, mit welchem der Erblasser das Schicksal seines Vermögens nach dem Tod regeln kann. In Betracht kommen aber auch weitere Gestaltungsformen wie Auseinandersetzungs-/Teilungsanordnungen, Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteils, Ernennung eines Testamentsvollstreckers, Schiedsklauseln (Staud/Otte Vor § 1937 Rz 6 ff), die Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung (Erman/Lieder § 1937 Rz 1), der Widerruf einer Schenkung (RGZ 170, 380), familienrechtliche Anordnungen wie insb die Benennung eines Vormunds, die Beschränkung der Vermögenssorge (§ 1638) sowie güterrechtliche Anordnungen. Darüber hinaus können mit der letztwilligen Verfügung auch rein äußerliche Rechtsgeschäfte, wie eine Bevollmächtigung, verbunden sein, deren Gültigkeitsvoraussetzungen sich dann aber nicht nach erbrechtlichen Regelungen bestimmen (Köln NJW 50, 702). Nach Auffassung des BGH schützt Art 14 I GG neben der Testierfreiheit auch die sogen ›negative Erbfreiheit‹, also das Recht kein Erbe zu werden (BGH NJW 11, 258; krit Leipold ZEV 11, 528 Zimmer ZEV 11, 262 [BGH 19.01.2011 - IV ZR 7/10]). Diese negative Erbfreiheit soll dem Erben die Befugnis zum Abschluss erbrechtlicher Verzichtsverträge geben, ohne dass etwa der Sozialhilfeträger dies verhindern dürfte. Ob ein solches Recht tatsächlich grundrechtlich geschützt ist, erscheint indes zweifelhaft (vgl Wendt ErbR 12, 66). Der Erbe kann jedoch nicht gezwungen werden, sein Erbrecht durchzusetzen; auch kann er nicht gezwungen werden, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (BGH NJW 13, 530); allerdings kann die Nichtgeltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen unterhaltsrechtlich und sozialrechtlich eine Verletzung von Pflichten und Obliegenheiten sein (BGH NJW 13, 530 [BGH 28.11.2012 - XII ZR 19/10] aaO).

 

Rn 2

§ 1937 beinhaltet den Vorrang der gewillkürten Erbfolge ggü der systematisch jedoch davor geregelten gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine (wirksame) letztwillige Verfügung von Todes wegen getroffen hat.

B. Zulässiger Inhalt letztwilliger Verfügungen.

 

Rn 3

Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge gelangt ist.

 

Rn 4

Darüber hinaus ist der Erblasser berechtigt, einen Verwandten oder den Ehegatten durch Testament von der Erbfolge auszuschließen (vgl § 1938 Rn 1).

 

Rn 5

Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses begünstigen oder mit einer Auflage beschweren.

 

Rn 6

Der Erblasser kann in einer Teilungsanordnung bestimmen, welcher Erbe welche Gegenstände erhalten soll, § 2048; nach § 2044 kann er auch ein Auseinandersetzungsverbot verfügen, Testamentsvollstreckung anordnen und den Testamentsvollstrecker iRd Nachlassauseinandersetzung entspr anweisen.

 

Rn 7

IÜ kann der Erblasser unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff den Pflichtteil entziehen oder das Pflichtteilsrecht beschränken.

 

Rn 8

Nach § 2253 kann der Erblasser die oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen. Hat er die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Auflage vertragsmäßig verfügt, bedarf es zur Aufhebung der Zustimmung des anderen Vertragspartners gem § 2291 durch Testament.

 

Rn 9

Neben den erbrechtlichen Verfügungen kann der Erblasser in seinem Testament auch familienrechtliche Anordnungen treffen, wie zB einen Vormund für das minderjährige Kind benennen oder eine bestimmte Person als Vormund ausschließen (§ 1782).

 

Rn 10

Der Erblasser hat, wenn er einen Minderjährigen zum Erben beruft, nach § 1638 die Möglichkeit, dessen Eltern von der Verwaltung des Nachlassvermögens auszuschließen (§ 1638 Rn 3) und diese bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung, dem Testamentsvollstrecker zu übertragen oder den Eltern Verwaltungsanordnungen zu erteilen und Vorgaben für das zu erstellende Vermögensverzeichnis zu machen, § 1640 II Nr 2.

 

Rn 11

Bei Gütergemeinschaft hat jeder Ehegatte nach § 1509 für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, durch eine l...

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