Gesetzestext

 

(1) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. 3Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann unterschiedlich gestaltet werden (vgl. Karlsruhe FamRZ 22, 1143). Neben dem Auseinandersetzungsverbot kommt auch die Teilungsanordnung mit negativem Inhalt (§ 2048), ein Vorausvermächtnis (§ 2150) oder eine Auflage (§ 2194) oder ein gegenständlich beschränkter Auseinandersetzungsausschluss (Karlsruhe FamRZ 22, 1143) n Betracht. Das Auseinandersetzungsverbot des § 2044 ist eine Ausn zu § 2042. Das Teilungsverbot muss sich nicht auf den gesamten Nachlass erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Gegenstände beschränken. Auch kann die Auseinandersetzung durch Bestimmung von Kündigungs- und anderen Fristen hinausgezögert werden. Auch anderweitige Erschwernisse für eine Auseinandersetzung sind möglich, sofern sie ein weniger als den völligen Ausschluss darstellen. Die Teilung kann auch nur einzelnen Erbstämmen oder für einzelne Miterben untersagt werden. Der Ausschluss der Auseinandersetzung bis zur Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, der bis zu diesem Zeitpunkt zum Testamentsvollstrecker bestellt ist, wird nur im Interesse des Überlebenden angeordnet, der die Auseinandersetzung bereits vorher vornehmen darf.

 

Rn 2

Derartige Anordnungen sind auch bei gesetzlicher Erbfolge möglich (BayObLGZ 67, 1936).

 

Rn 3

Nach II 1 wird die Anordnung des Erblassers 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam. Hat der Erblasser das Verbot an ein bestimmtes Ereignis in der Person eines Mit- oder Nacherben bzw eines Vermächtnisnehmers geknüpft, das nach dem Tod des Erblassers liegt, gilt es bis zum Eintritt dieses Ereignisses (NK-BGB/Eberl-Borges § 2044 Rz 11). Die Anordnung des Auseinandersetzungsausschlusses eröffnet die Rechte aus § 2306; sie ist unwirksam ggü der Insolvenzmasse eines Miterben gem § 84 II 2 InsO oder einem Pfandgläubiger mit einem endgültig vollstreckbaren Titel, §§ 751 2, 2044 I 2. Dies entspricht §§ 2109, 2162, 2163, 2210 (Grüneberg/Weidlich § 2044 Rz 1). IÜ gewährt auch das Pfändungspfandrecht am Erbanteil eines Miterben dessen Gläubigern keinen Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung durch Versteigerung des Grundstücks (BGH NJW 09, 2458).

 

Rn 4

Die Anordnung der Ausschließung der Auseinandersetzung kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen in Form eines Vermächtnisses oder einer Auflage anordnen (BayObLG NJW 66, 1136 [OLG Bremen 02.03.1966 - Ss 101/65]). Liegt ein wichtiger Grund zur Auseinandersetzung vor, kann sie nicht ausgeschlossen werden, weil in § 2042 II auf § 749 II u III verwiesen wird (Adam FamRZ 07, 68).

B. Auflage.

 

Rn 5

Die Ausschließung ist durch eine Auflage (§ 2194) angeordnet, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung, auch gegen den übereinstimmenden Willen der Erben, verbieten wollte.

 

Rn 6

Aus der Auflage erlangt der einzelne Miterbe keinen eigenen Unterlassungsanspruch ggü den anderen Erben. Damit wird allenfalls die schuldrechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung ausgeschlossen, ihre Erfüllung durch die dinglich wirkende Teilung ist wirksam. Der Erbe kann, ebenso wie die in § 2194 aufgeführten Personen, lediglich den Vollzug der Auflage verlangen. Nach § 2040 I sind damit die dinglichen Verfügungen des Erben wirksam, und zwar auch bei einem gemeinschaftlichen Verstoß gegen den Erblasserwillen.

C. Vermächtnis.

 

Rn 7

Die Ausschließung in Form eines Vermächtnisses liegt vor, wenn Miterben gegen den Willen anderer oder eines bestimmten anderen die Auseinandersetzung nicht betreiben dürfen (hM; MüKo/Ann § 2044 Rz 13; aA Bengel ZEV 95, 178). Der Berechtigte kann von demjenigen, der die Auseinandersetzung betreibt, die Unterlassung verlangen (RGRK/Kregel § 2044 Rz 2).

D. Wirkung der Ausschließung.

 

Rn 8

Allein die Anordnung der Ausschließung wirkt für und gegen alle Sonderrechtsnachfolger, die ihre Rechte aus § 2033 herleiten; sie wirkt dagegen nicht für und gegen die Pfändungsgläubiger, § 751 2 (BGH NJW 09, 2458).

 

Rn 9

Die Regelung des § 1010 zur Sonderrechtsnachfolge ist iRd § 2044 nur eingeschränkt anwendbar, und zwar dann, wenn die Anordnungen des Erblassers die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft zulassen, deren Teilung aber vom Erblasser ausgeschlossen ist (KG JW 35, 3121).

E. Art der Anordnung.

 

Rn 10

Die Anordnung, durch welche der Erblasser die Auseinandersetzu...

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