Gesetzestext

 

1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

 

Rn 1

Im Unterschied zu § 2174 hat der aus einer Auflage Begünstigte gerade keinen Anspruch auf die Leistung. Der Erblasser will bei der Anordnung einer Auflage aber nicht, dass diese gänzlich unverbindlich bleibt und überhaupt nicht durchgesetzt wird. Deshalb sieht § 2194 einen Vollziehungsanspruch vor, der aber ein Anspruch zur Leistung an Dritte ähnl § 335 ist. Nach der Festlegung in § 1940, dass der Begünstigte aus der Auflage kein Recht auf die Leistung haben soll, wäre eine Vollzugsberechtigung des Begünstigten selbst ein Widerspruch in sich (aA Staud/Otte Rz 9 mwN; Karlsr NJW-RR 00, 1307 [KG Berlin 06.10.1999 - 24 U 9222/98]). Entgegen einer verbreiteten Ansicht (dazu NK/Kroiß Rz 15) ist das Vollziehungsrecht auch genauso wenig vererblich wie übertragbar. Allerdings kann dem Erben eines Vollzugsberechtigten nach 1 ein selbstständiger Vollziehungsanspruch zustehen. Soweit der Erblasser einen Vollzugsberechtigten auswählt, kann er auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung einen anderen ersatzweise für den Fall benennen, dass der zuerst Vorgesehene wegfällt. Nahe liegt die Betrauung eines Testamentsvollstreckers mit der Gewährleistung des Vollzugs. Richtigerweise ergibt sich diese Befugnis schon aus den Aufgaben des Testamentsvollstreckers im allg (§§ 2203, 2208 II, 2223). Allerdings gehört der Vollziehungsanspruch nicht zu den Rechten, die nur vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können (§ 2212). Daher bleibt das Recht der anderen in § 2194 genannten Personen, den Vollzug zu verlangen, neben dem Recht des Testamentsvollstreckers bestehen (NK/Kroiß Rz 7 mwN Fn 14). Welche Behörde nach 2 für das Vollziehungsrecht bei Bestehen eines öffentlichen Interesses zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht (Übersicht bei Staud/Otte Rz 11).

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