Gesetzestext

 

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

 

Rn 1

Beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Rn 12) muss der Versprechensempfänger die Leistung verlangen können, weil der Dritte es nicht kann; andernfalls würde überhaupt ein Gläubiger fehlen. Dagegen besteht diese Notwendigkeit beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter nicht, weil dort dem Dritten ein Anspruch zusteht. Trotzdem vermutet § 335 auch beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter ein Forderungsrecht auch des Versprechensempfängers.

 

Rn 2

Dieses Recht umfasst nach hM auch Sekundäransprüche auf Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatz von Verzögerungs- und Schlechterfüllungsschäden (BGH NJW 94, 502; Grüneberg/Grüneberg Rz 2; s.a. BGH NJW 13, 1434) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versprechensempfänger auch Leistung an sich wegen Schäden verlangen kann, die nur ihm selbst entstanden sind. Das ist idR zu verneinen. BGHZ 89, 263, 267 macht aber zutr eine Ausnahme für Schäden, die iRd dem Dritten zu ersetzenden Schadens liegen, den insgesamt zu leistenden Ersatz also nicht erweitern (Konkret: die Eltern verlangen den Mehraufwand für Pflege und Versorgung ihres durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten Kindes).

 

Rn 3

In den von § 335 erfassten Fällen stehen der Dritte und der Versprechensempfänger als Gläubiger nebeneinander. Diese Gläubigermehrheit passt weder unter § 428 noch unter § 432, weil die Leistung allein an den Dritten zu erbringen ist. Es handelt sich also um eine Gläubigermehrheit eigener Art (MüKo/Gottwald Rz 1 mN). Dennoch wendet BGHZ 3, 385, 389 die §§ 429 III, 425 I analog an: Ein von einem Gläubiger erstrittenes Urt soll nicht auch für oder gegen den anderen wirken (ebenso MüKo/Gottwald Rz 3; anders K. H. Schwab ZZP 77, 124, 149).

 

Rn 4

Ob auch Gestaltungsrechte (zB Rücktritt) vom Versprechungsempfänger geltend gemacht werden können, ist eine Frage der Auslegung. Jedenfalls zu bejahen ist das für die Anfechtung nach §§ 119 ff, weil sie sich auf Willensmängel des Versprechensempfängers gründet.

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