Rn 12

Der Dritte hat aus der zu seinen Gunsten bestehenden Schutzwirkung Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner. Dabei muss er sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 334, 846 ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen (BGHZ 127, 378, 385 mN als Grundsatz, nicht als ›unverrückbares Prinzip‹). Ausnahmen soll es insb aus der ›Natur des Deckungsverhältnisses‹ geben. So soll der Käufer auf ein sachverständiges Wertgutachten trotz der Arglist des Verkäufers vertrauen dürfen (BGH aaO 385 f): Der Sachverständige hätte in seinem Gutachten deutlich machen müssen, dass er sich auf nicht selbst überprüfte Angaben des Verkäufers stützt. Mehrere Schädiger, die wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden können, haften als Gesamtschuldner (BGH WM 18, 378 Rz 30).

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