Gesetzestext

 

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Rn 1

§ 2212 ist Spezialvorschrift zum Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers nach § 2205 1. Die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses durch den Testamentsvollstrecker hat zugleich die Wirkungen der §§ 2206, 2207 1. § 2212 wird ergänzt durch § 327 ZPO. Entspr seiner allg Stellung ist der Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes (nicht Vertreter, BGHZ 51, 209, 214) iSd § 116 1 Nr 1 ZPO. Hierbei ergeben sich allerdings für einzelne Prozesshandlungen wie Anerkenntnis und (Teil-)Verzicht wegen ihres auch materiell-rechtlichen Charakters Einschränkungen insb aus § 2205 3. Unterliegt der Testamentsvollstrecker im Prozess, hat für die Kosten der Nachlass nach § 2206 1 aufzukommen, nicht der Testamentsvollstrecker persönlich (Staud/Dutta Rz 4 mwN). Hat der Aktivnachlass einen zu geringen Umfang, kann der Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe beantragen. Zu unterscheiden von der Prozessführung für den Nachlass sind Klagen, die den Testamentsvollstrecker persönlich betreffen, wie etwa eine (negative) Feststellungsklage wegen seiner Haftung aus § 2219 oder die Klage auf Vergütung nach § 2221.

 

Rn 2

§ 2212 betrifft die Prozesse, die der Testamentsvollstrecker als Kläger führt. Prozesse gegen ›den Nachlass‹ betrifft § 2213. Diese Vorschrift gilt auch, wenn der Testamentsvollstrecker gegen einen Dritten eine negative Feststellungsklage erhebt (BGHZ 104, 1, 4). Amtieren mehrere Vollstrecker, sind sie im Prozess Streitgenossen nach § 62 ZPO (RGZ 98, 173, 174), es sei denn der klagende Vollstrecker hat eine Alleinbefugnis nach § 2224 II. Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2208 beschränkt und kann er insoweit nur gemeinsam mit einem oder mehreren Erben handeln, ist er prozessual auch mit diesen notwendiger Streitgenosse nach § 62 ZPO. Nach § 2208 kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Prozessführungsbefugnis nach § 2212 ganz entziehen. Dann ist der Erbe klageberechtigt. Dasselbe gilt für Ansprüche (insb nach § 2219) des Nachlasses gegen den Testamentsvollstrecker (BGH ZEV 02, 499 [BGH 18.09.2002 - IV ZR 287/01]). Das bloße Unterlassen der Prozessführung durch den Testamentsvollstrecker begründet aber keine eigene Befugnis des Erben. Eine Ausnahme von der Prozessführungsbefugnis für die Testamentsvollstreckung zur Vollziehung einer Auflage ist nicht vorgesehen. Deshalb ist der Testamentsvollstrecker auch insoweit prozessführungsbefugt (ebenso Grüneberg/Weidlich Rz 1). Da das Urt im Prozess nach §§ 2212, 2213 für und gegen die Erben Rechtskraftwirkung hat (§ 327 ZPO), können die Erben dem vom Testamentsvollstrecker geführten Prozess als Nebenintervenienten nach § 69 ZPO beitreten. Bestreitet ein Erbe die Zuständigkeit des Vollstreckers für den Prozess (zB weil er gar nicht wirksam Vollstrecker geworden sei), kann er auch als Hauptintervenient nach § 69 ZPO beitreten. Umgekehrt kann der Testamentsvollstrecker zB wegen der Gefahr des Schadensersatzes aus § 2219 den Erben den Streit verkünden (§§ 72 ff ZPO).

 

Rn 3

Folge der Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist, dass nur er einen vom Erblasser begonnenen Prozess nach § 239, 241, 243 ZPO aufnehmen kann (BGHZ 104, 1, 3). Beim Ende des Testamentsvollstreckeramtes während des Prozesses kann ein neuer Testamentsvollstrecker nach §§ 241, 246 ZPO den Prozess fortführen, bei Ende der Testamentsvollstreckung insgesamt der Erbe nach §§ 239, 246 ZPO (BGH NJW 64, 2301). Ferner kann der Erbe nach Ende der Testamentsvollstreckung nach §§ 728, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des vom Testamentsvollstrecker erstrittenen Urteils verlangen.

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