Gesetzestext

 

1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

 

Rn 1

Die Vorschrift bezeichnet die äußerste Grenze, bis zu der der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung den Testamentsvollstrecker zu Verpflichtungen ermächtigen kann. Mit der Dauervollstreckung ist die weitgehende Ermächtigung nach § 2209 2 im Zweifel erteilt. Zum Schutze des Rechtsverkehrs ist die Ermächtigung im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben (§ 2368 I 2). Der wichtigste Anwendungsfall außer § 2209 ist wohl der Auftrag an den Testamentsvollstrecker, ein Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169, 2170) zu erfüllen (Staud/Dutta Rz 2).

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