Gesetzestext

 

(1) 1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Abweichend von sonstigen Gesamthandsgemeinschaften ist der Miterbe berechtigt, über seinen Anteil am Nachlass als Ganzem zu verfügen. Den Nachlassgläubigern soll aber der Nachlass gesamthänderisch gebunden bleiben, so dass der Erwerber des Anteils in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben als Teilhaber eintritt. Der veräußernde Mitererbe bleibt aber auch nach Verfügung über den Erbteil Erbe (Rn 22).

 

Rn 2

Abgesehen von Verträgen nach § 311b V ist es nicht möglich, über einen künftigen Erbteil zu verfügen, da ein verfügungsfähiges Recht an einem Erbteil erst durch den Erbfall entsteht.

B. Verfügungsgegenstand.

 

Rn 3

Verfügungsgegenstand ist allein der jeweilige Anteil des Erben am Nachlass, dh die jedem Miterben zustehende ideelle Quotalberechtigung am Nachlass im Ganzen (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 2) solange noch wenigstens ein Nachlassgegenstand im Vermögen der Erbengemeinschaft ist.

 

Rn 4

Nach § 2033 I kann der Miterbe zwar über einen Bruchteil seines Nachlassanteils verfügen (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer; vgl § 2032 Rn 3), insoweit entstehen Bruchteile am Erbteil, nicht jedoch am Nachlass insgesamt. Aus Gründen des Gläubigerschutzes kann aber nicht über das Auseinandersetzungsguthaben eines Nachlasses (hM, RGZ 60, 126; aA Sigler MDR 64, 372) verfügt werden, da dieser Anspruch auch hinsichtlich der Haftung an die Stelle des Erbteils tritt (Staud/Löhnig § 2033 Rz 12), so dass die Möglichkeit einer isolierten Übertragung den Erbteil aushöhlen würde (MüKo/Gergen § 2033 Rz 10).

 

Rn 5

Gegenstand der Verfügung kann darüber hinaus auch der Anteil eines Miterben an der Beteiligung des Erblassers an einer Gesellschaft sein (§ 2032 Rn 15 ff). Stets zulässig sind Verfügungen aller Miterben über einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Teilerbauseinandersetzung (§ 2042 Rn 9).

 

Rn 6

Dagegen ist die vom BGH zugelassene Abschichtung (BGH NJW 98, 1557 [BGH 21.01.1998 - IV ZR 346/96]), bei der ein Miterbe gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft dadurch ausscheidet, dass er seine Mitgliedschaftsrechte einschl seines Rechts auf das Auseinandersetzungsguthaben aufgibt und sein Nachlassanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zuwächst, keine Anteilsverfügung. Dies ist vielmehr nach Auff des BGH neben Erbteilsübertragung und Erbauseinandersetzung nach § 2042 ein dritter Weg des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft (§ 2042 Rn 11).

 

Rn 7

Die Erbengemeinschaft ist aufgelöst, wenn sich durch die Übertragung alle Anteile am Nachlass in der Person eines Miterben vereinigen. Der Eigentümer des gesamten Nachlasses kann in diesem Fall nur noch einzelne Erbschaftsgegenstände übertragen.

C. Verfügender.

 

Rn 8

Verfügungsberechtigt sind bei einer bestehenden Erbengemeinschaft der Miterbe, nach § 2037 auch sein Rechtsnachfolger sowie diejenigen, die bedingt oder befristet als Miterben eingesetzt sind, somit auch die Vormiterben unbeschadet der Nacherbfolge. Auch der Nacherbe kann über die Anwartschaft nach § 2033 I analog verfügen (Staud/Löhnig § 2033 Rz 11), diese wirkt jedoch nicht ggü den Ersatznacherben. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser Vollerbe.

 

Rn 9

In den Grenzen der §§ 2113–2115 kann der Vorerbe vor Anfall des Erbteils beim Mitnacherben in der Form des § 2033 I über den Nachlass verfügen, der Nacherbe nur über das ihm zustehende Anwartschaftsrecht (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 8). Nach Eintritt des Nacherbfalls ist nur noch der Mitnacherbe nach § 2033 I verfügungsberechtigt. Dies gilt nicht für den alleinerbenden Nacherben; er kann aber nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

 

Rn 10

Eine vor Anfall der Erbschaft getroffene Verfügung iSd § 2033 I ist nach § 311b IV nichtig (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 9; vgl aber § 311b Rn 28).

D. Verfügungsgeschäft.

 

Rn 11

Eine Verfügung iSd § 2033 I ist jedes Rechtsgeschäft, das den Bestand des Rechts am Nachlass ändert: die dingliche Aufhebung, etwa die Eigentumsaufgabe nach § 928 (dazu Zimmer NotBZ 2009, 397; Jena NotBZ 2012, 455), Belastung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Nachlassanteils ist zu unterscheiden vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (zur Form vgl Rn 15):

I. Übertragung.

 

Rn 12

Die Übertragung des Nachlassanteils nach § 2033 I führt zur Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Veräußerers, wobei nicht etwa einzelne Nachlassgegenstände übertragen werden, sondern der Anteil am Nachlass als Ganzes. Ist ein Grundstück im Nachlass, wird das Grundbuch durch die Übertragung unrichtig; der Erwerber ist nach §§ 894 iVm 22 GBO im Wege der Berichtigung einzutragen, ohne dass es einer Auflassung bedarf, einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Übertragung des Anteils auf einen Miterben erfolgt (Nürnb NotbZ 13, 482). Die Übertragung des...

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