Gesetzestext

 

1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Dauervollstreckung endet nach § 2210 – entspr. §§ 2044 II, 2109, 2162 – 30 Jahre nach dem Erbfall. Für die Beschwerung natürlicher Personen (für juristische Personen bleibt es nach 3 bei der 30 jährigen Höchstdauer) kann die Frist darüber hinaus bis zum Tode oder zu einem anderen Ereignis (zB das Erreichen eines bestimmten Alters) des Testamentsvollstreckers oder des Erben verlängert werden. Im Zusammenhang mit der Befugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2199 II zur Ernennung eines Nachfolgers wie auch durch die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers nach § 2198 I vor Ablauf der 30 Jahre ist es möglich, das Ende der Testamentsvollstreckung erst auf den Tod des allerletzten Testamentsvollstreckers weit mehr als 30 Jahre nach dem Erbfall festzulegen (BGH NJW 08, 1157 [BGH 05.12.2007 - IV ZR 275/06]; BVerfG NJW-RR 10, 156 [BVerfG 25.03.2009 - 1 BvR 909/08]). Für die Nacherbfolge hat der Gesetzgeber in § 2109 I 2 Nr 1 das entspr. Problem dadurch entschieden, dass er zusätzlich verlangt, der Letztberufene müsse beim Erbfall bereits gelebt haben. Dies soll für die Testamentsvollstreckung gerade nicht gelten. Von vornherein eine Frist von 70 Jahren gilt nach §§ 28 II 2, 64 UrhG für das Urheberrecht.

 

Rn 2

Für den Abwicklungsvollstrecker und andere Vollstrecker mit Aufgaben außerhalb des § 2209 (zB Überwachung des Vollzugs einer Auflage) gilt § 2210 nicht. ZB bei Ausschöpfung der 30-Jahresfrist nach § 2044 II kann die Vollstreckertätigkeit daher länger als 30 Jahre dauern oder sogar erst später beginnen.

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