Gesetzestext

 

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass auch Erben Vermächtnisnehmer sein können. Sie sind dann zugleich (als Erben) Inhaber der Nachlassgegenstände und schuldrechtlich zu einer Leistung gegen die Erben einschließlich des Begünstigten selbst berechtigt. Andere schuldrechtliche Ansprüche der einzelnen Erben entstehen aus Teilungsanordnungen nach § 2048. Im Gegensatz dazu erhält der Erbe bei Vorliegen des § 2150 über seine Teilungsquote hinaus idR einen Vorteil aus dem Nachlass. Der Unterschied zwischen beiden Berechtigungen ist wichtig va, weil nur Vermächtnisse der Bindungswirkung nach §§ 2270 III, 2278 II zugänglich sind und weil Vermächtnisse zu erfüllen sind, ehe die Teilung gem der Anordnung nach § 2048 vorgenommen werden kann. Dies gilt auch bei Überschuldung des Nachlasses, § 1991 IV. Vermächtnis und Erbschaft können unabhängig voneinander ausgeschlagen werden. Diese Selbstständigkeit besteht auch beim Vermächtnis für den Alleinerben. Eine Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 gilt für den Vermächtnisgegenstand nur bei besonderer Anordnung (NK/Horn Rz 4). Weitere Unterschiede bestehen im Pflichtteilsrecht (§ 2306 für Teilungsanordnung, § 2307 für Vermächtnis), entgegen hM aber nicht für die Verjährung: Der Anspruch aus § 2150 verjährt wie derjenige aus § 2048 nicht (so überzeugend Staud/Otte Rz 25).

 

Rn 2

Kautelarjuristisch besonders beliebt ist das Vorerbenvorausvermächtnis (vgl insb J. Mayer ZEV 00, 1). Nach § 2110 II fällt ein solches Vermächtnis im Zweifel unbeschränkt dem Vorerben zu, so dass er insb nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff unterliegt und auch von Todes wegen frei über den Gegenstand verfügen kann. Ein solches Vermächtnis kann von der Postestativbedingung abhängig gemacht werden, dass der Vorerbe Nachlassgegenstände Angehörigen eines bestimmten Personenkreises zuwendet, also dem alleinigen Zweck einer Erweiterung der Verfügungsbefugnis über § 2136 hinaus dienen. Möglich ist ferner ein solches Vermächtnis in Gestalt einer gegenständlich beschränkten Nacherbschaft: Der Nacherbe soll nur bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten; alles Übrige ist dann dem Vorerben als Vermächtnis zugewendet. Steht das Vermächtnis dem einzigen Vorerben zu, wird dieser unmittelbar (›dinglich‹) und somit ohne die Entstehung eines Anspruchs aus § 2174 Inhaber des Rechts (BGHZ 32, 60). Eine Umgehung des gesetzlichen ›Prinzips‹, kein Vindikationslegat zuzulassen, liegt darin nicht (der Vorerbe erwirbt den Gegenstand als Erbe, Staud/Otte Rz 6). Im Erbschein ist zu vermerken, für welche Gegenstände die Nacherbfolge demnach nicht gilt. Bezieht sich das Vermächtnis auf ein Grundstück, ist im Grundbuch kein Nacherbenvermerk einzutragen (München DNotZ 42, 385).

 

Rn 3

Das Vermächtnis zugunsten eines Miterben wirkt sich nach § 2147 2 so aus, dass der Erbteil des Begünstigten von dem Nachlass berechnet wird, der nach Abzug des Vermächtnisses bleibt. Möglich ist aber eine Anordnung des Erblassers, dass nur die anderen Erben durch das Vermächtnis beschwert sind; dann wird der Vermächtnisnehmer doppelt begünstigt: Er erhält das Vermächtnis und zusätzlich den ungekürzten Erbteil, der sich aus dem Nachlass einschließlich des Vermächtnisgegenstandes ergibt.

 

Rn 4

Die praktisch wichtigste Frage zu § 2150 ist die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung. Die zusätzliche Begünstigung des Miterben durch das Vermächtnis ist Rechtsfolge, nicht Voraussetzung der Abgrenzung. Die Begünstigung durch einen Vermögensvorteil führt aber dann zum Vorliegen eines Vermächtnisses, wenn der Erblasser sie in seinen Willen aufgenommen hat (BGHZ 36, 115; BGH NJW 85, 51; NJW-RR 90, 1220; NJW 98, 682). Ein Vermögensvorteil mit Begünstigungswillen wird von der Rspr schon darin gesehen, dass dem Erben ein Gestaltungsrecht, insb ein Übernahmerecht, eingeräumt wird (BGHZ 36, 115, 117 f). Rechtlich ist ein solches Entscheidungsrecht gewiss ein Vorteil ggü der Gebundenheit aus einer Teilungsanordnung. Ob aber auch ein wirtschaftlicher Wert darin zu sehen ist, hängt von den Zukunftserwartungen ab, die mit dem übernommenen Gegenstand, insb einem Unternehmen, verbunden sind. Teilweise verzichtet die Rspr aber auch ganz auf einen Vermögensvorteil des Bedachten und stellt auf den Willen des Erblassers ab, dem Bedachten etwas unabhängig von seiner Erbenstellung zukommen zu lassen (BGH ZEV 95, 144). Dem ist für den Fall zu folgen, dass ein hierauf gerichteter Erblasserwille feststeht. Andernfalls kann auf das Kriterium des zusätzlichen Vermögensvorteils für den Erben nicht verzichtet werden. Ein solcher Vorteil liegt allerdings auch dann vor, wenn der Bedachte zum vollen Wertausgleich aus seinem sonstigen Vermögen verpflichtet ist oder sich das Vermächtnis nur teilweise auf sein Erbe anrechnen lassen muss. Konsequent zum hier eingenommenen Standpunkt ist allein die Annahme eines Vorausver...

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