Gesetzestext

 

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

A. Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen.

 

Rn 1

Der Erbvertrag setzt mindestens eine vertragsmäßige Verfügung vTw voraus (Vor § 2274 Rn 1; zum Vorbehalt § 2289 Rn 6 ff). Sie kann nur eine Erbeinsetzung (§§ 2087 ff), ein Vermächtnis (§§ 2147 ff) oder eine Auflage (§§ 2192 ff), nicht eine Teilungsanordnungen (§ 2048; hM) sein (§§ 1941 I, 2278 II). Ob eine solche Verfügung einseitig oder vertragsmäßig, dh durch gegenseitige Bindung die freie Widerruflichkeit ausgeschlossen (Vor § 2274 Rn 1) ist, ist mangels ausdrücklichen Wortlauts der Erklärung ggf im Wege der Auslegung (§§ 137, 157; dazu Vor § 2274 Rn 9) nach dem Willen der Parteien zu ermitteln (BayObLG FamRZ 94, 190, 191; 98, 1262; München FGPrax 08, 254, 255; Saarbr NJW-RR 94, 844, 846). Auf Vertragscharakter deutet hin, wenn die Verfügung eine Zuwendung an den Vertragspartner darstellt (BGH NJW 58, 498; 89, 2885), zB sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen, oder der Begünstigte in dem Vertrag zugleich einen Erbverzicht erklärt (BGH NJW 89, 2885). Bei Verfügungen zugunsten Dritter gilt als Indiz, ob der Vertragspartner ein bekanntes Interesse an der Bindung des Erblassers hat (BGH NJW 89, 2885; BayObLG FamRZ 04, 59), insb ob der Begünstigte in einem besonderen Näheverhältnis zum Vertragspartner steht (BGH NJW 61, 120; BayObLG FamRZ 97, 911; Köln FGPrax 10, 241, 242; Ddorf ZEV 17, 328 Rz 40). Der Wille zur vertraglichen Bindung liegt nahe, setzten Ehegatten gemeinsame Kinder zu Erben ein (BGH WM 70, 482, 483; Saarbr aaO; Zweibr FamRZ 05, 1021). Beweisen muss die Vertragsmäßigkeit der Verfügung, wer sich darauf (und folglich die Unwirksamkeit der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung) beruft. Änderung: In II ist durch Art 16 Nr 3 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 die ›Wahl des anzuwendenden Erbrechts‹ ergänzt worden (vgl Art 21 EuErbVO; zum Ganzen Soutier ZEV 15, 515).

B. Einseitige Verfügungen von Todes wegen.

 

Rn 2

Andere als die zulässigen erbvertraglichen Verfügungen (II), zB eine Enterbung nach § 1938 (München DNotZ 06, 132, 133), kann jeder der Vertragschließenden einseitig treffen, soweit sie durch Testament getroffen werden können (§ 2299 I). Sie haben an der vertraglichen Bindung nicht teil, da für sie das Gleiche gilt, als wenn sie durch Testament getroffen worden wären (§ 2299 II 1); sie sind wie Testamente frei widerrufbar (§ 2299 I, II). Zur Umdeutung bei einem Verstoß gegen II s Vor § 2274 Rn 10; zu mit dem Erbvertrag verbundenen Vereinbarungen unter Lebenden § 2276 Rn 3. Ein im Erbvertrag enthaltenes Stiftungsgeschäft iSv § 83 1 kann an der Bindungswirkung teilhaben.

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