Rn 3

Für die Verbindung des Erbvertrags mit einem Ehevertrag (§ 1408) nach II reicht Niederschrift in derselben Urkunde aus. Dann genügt für den Erbvertrag die Form des Ehevertrags (§ 1410). Die §§ 2274, 2275 und auch §§ 2231 Nr 1, 2232 f (str) bleiben unberührt. Für das Verfahren gelten §§ 25, 613a, 1618, 2226 BeurkG; nicht die Sondervorschriften der §§ 2835 BeurkG. Der Erbvertrag kann auch mit anderen Verträgen verbunden werden, zB Rentenversprechen, Erbverzicht (§ 2348); zum Verpfründungsvertrag s. § 2295. Dieser andere Vertrag muss nur seiner Formpflicht genügen.

 

Rn 4

Ist einer der verbundenen Verträge unwirksam (§ 125), ist mangels notwendiger rechtlicher Einheit iSv § 139 der andere Vertrag nur auch unwirksam, wenn die Verträge nach dem Parteiwillen ein einheitliches Geschäft sind (BGHZ 50, 63, 72; Stuttg FamRZ 87, 1037; einschr BRHP/Lintzenburger Rz 11). Wird ein Ehevertrag wegen Auflösung des Verlöbnisses unwirksam, wird es auch der Erbvertrag, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 2279 II iVm § 2077; s.a. § 10 V LPartG). Durch den Tod eines Verlobten wird er nicht unwirksam. Für Rücktritt vom Erbvertrag gelten §§ 2294 f, nicht § 139. Zur Aufhebung s. § 2290.

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