Gesetzestext

 

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

 

Rn 1

Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschützt und eine sachkundige Belehrung gesichert werden. Darüber hinaus dient die Norm der Beweissicherung und der Gewährleistung weitest möglicher inhaltlicher Richtigkeit und rechtlicher Gültigkeit sowie Klarheit der Vereinbarung (Staud/Thiele Rz 1). Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme sind somit hier nicht zulässig.

 

Rn 2

Gleichzeitige Anwesenheit ist nicht gleichbedeutend mit persönlicher Anwesenheit, weshalb Stellvertretung möglich ist. Lässt sich ein Ehegatte bei der Beurkundung vertreten – ggf auch durch einen vom Selbstkontrahierungsverbot befreiten Bevollmächtigten (LG Braunschweig NdsRpfl 00, 34) –, soll die Vollmacht der Verhandlungsniederschrift entweder in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden (§ 12 1 BeurkG). Wegen der Fälle gesetzlicher Vertretung vgl § 1411.

 

Rn 3

Eheverträge iSd Norm sind solche zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I) oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§§ 1408 II, 6 VersAusglG) einschl der Vereinbarung deren Aufhebung (Frankf FamRZ 01, 1523). Dazu rechnet aber auch der auf den Abschluss eines Ehevertrages gerichtete Vorvertrag (BGH FamRZ 66, 492) oder die einem Dritten ggü übernommene Verpflichtung zu dessen Abschluss (BGH FamRZ 04, 1353), nicht aber die nachträgliche Genehmigung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages (BGH NJW 98, 1857). Formbedürftig ist auch die Abänderung eines formwirksam geschlossenen Vertrages (Bremen FamRB 10, 325) sowie die Modifikation des Güterstandes durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich (Karlsr FamRZ 09, 1670), ebenso wie bei anzuwendendem deutschen Sachrecht ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen (Frankf MDR 19, 1136). Zur rechtlichen Einordnung eines Brautgabeversprechens als güterrechtliche Vereinbarung vgl BGH FamRZ 20, 1073, Rz 20.

 

Rn 4

Da § 127a auch für Eheverträge gilt, kann die in § 1410 vorgesehene Form auch durch Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs ersetzt werden (Staud/Thiele Rz 12), auch durch Feststellung eines Vergleichs nach § 278 VI ZPO (BGH FamRZ 17, 603). Bei Anhängigkeit der Ehesache ist ein Ehevertrag iS § 1408 allerdings nur noch eine Regelung, die die güterrechtlichen Verhältnisse für die Zeit vom Vertragsschluss bis zur Rechtskraft der Ehescheidung regelt.

 

Rn 5

Die Formbedürftigkeit erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Vertrages einschl aller Nebenabreden. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften führt gem § 125 zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, auch dann, wenn nur die Abänderung formunwirksam zustande gekommen ist (Bremen FamRB 10, 325).

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